Heirat im Ausland
Inhalte aus AMT24
Sie möchten Ihre Eheschließung ins Ausland verlegen? So schön und unvergesslich es auch ist, im Urlaub zu heiraten und anschließend sofort in die Flitterwochen zu gehen, müssen Sie einige wichtige Dinge beachten, damit es zum einen bei den ausländischen Behörden keine Probleme gibt und zum anderen die Heirat in Deutschland anerkannt wird.
Unter welchen Bedingungen wird die Heirat anerkannt?
Grundsätzlich gilt, dass Ehen anerkannt werden, wenn sie im Ausland rechtsgültig geschlossen wurden. Dazu müssen die Ehevoraussetzungen vorliegen (zum Beispiel die Volljährigkeit, keine Ehe zwischen Verwandten, keine Doppelehe) und die Ehe muss in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist.
Unter Umständen kann es erforderlich sein, dass Sie in Deutschland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgeben – in vielen Ländern gibt es keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten wie bei uns.
Welche Papiere müssen Sie im Ausland vorlegen?
Manche Staaten (zum Beispiel Österreich, Schweiz, Türkei, Polen, Italien) verlangen von Ihnen ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis. Dieses erhalten Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes.
In einigen Ländern genügen mitunter auch nur der Reisepass und die Internationale Geburtsurkunde.
Informieren Sie sich unbedingt rechtzeitig, welche "Heiratspapiere" Sie im Reisegepäck dabei haben müssen. Beachten Sie, dass möglicherweise noch Übersetzungen erforderlich sind.
Werden Beglaubigungen verlangt?
Nachweis für ausländische Behörden
Die Behörden im Ausland können von Ihnen unter Umständen die Beglaubigung Ihrer Personenstandsurkunden verlangen, beispielsweise der Geburtsurkunde. [...] Diese Legalisation oder Apostille erhalten Sie in der Regel von der Landesdirektion Sachsen.
Innerhalb der EU werden seit dem 16. Februar 2019 bestimmte Urkunden (zum Beispiel Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen) grundsätzlich ohne weitere Beglaubigung gegenseitig anerkannt. Sie können auch bei der ausstellenden Stelle (zum Beispiel Standesamt) eine Übersetzungshilfe beantragen, sodass eine weitere Übersetzung entbehrlich ist. Bitte lassen Sie sich hierzu beraten.
Nachweis für Behörden in Deutschland
Beachten Sie, dass ausländische Heiratsurkunden in Deutschland möglicherweise erst anerkannt werden, wenn deren Echtheit oder Beweiswert festgestellt worden ist. Je nachdem, in welchem Land die Urkunde ausgestellt wurde, brauchen Sie hierfür eine Legalisation (durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung vor Ort) oder eine Apostille (durch eine dazu bestimmte Behörde des ausländischen Staates).
Innerhalb der EU werden seit dem 16. Februar 2019 bestimmte Urkunden (zum Beispiel die Eheschließungsurkunde) grundsätzlich ohne weitere Beglaubigung gegenseitig anerkannt. Sie können auch von der ausstellenden Stelle (zum Beispiel Standesamt) eine Übersetzungshilfe beantragen, sodass eine weitere Übersetzung entbehrlich ist.
Sie können beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass Ihre Auslandsheirat im deutschen Eheregister eingetragen wird. Die Eintragung erfolgt jedoch nur dann, wenn die Heirat im Ausland deutschem Recht nicht widerspricht. Das Standesamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen und stellt Ihnen dann auf Antrag auch Eheurkunden aus.
Publikationen und Beratung
Das Bundesverwaltungsamt bietet eine Reihe von Informationsschriften zum Thema "Heiraten im Ausland" an:
- Deutsche heiraten in Europa
- Deutsche heiraten in Asien/Australien
- Deutsche heiraten in Afrika
- Deutsche heiraten in Nordamerika
- Deutsche heiraten in Lateinamerika
- Ehevertragliche Vereinbarungen in den EG-Staaten
- Islamische Eheverträge
Sie können sich diese Publikationen von einer der gemeinnützigen "Auskunfts- und Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige" gegen eine Schutzgebühr schicken lassen und sich von diesen auch persönlich beraten lassen.
Lesen Sie auch
- Auskunfts- und Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige
- Deutsche Heiraten im Ausland
Bundesverwaltungsamt - Das deutsche Konsulat im jeweiligen Land
- Die Auslandsvertretung des betreffenden Staates in Deutschland
- Internationale Eheschließung
Auswärtiges Amt - Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.12.2021