Kindertagespflege

Inhalte aus AMT24

Viele Gemeinden bieten für Kinder unter drei Jahren neben Krippenplätzen auch die Betreuung in der Kindertagespflege an. Diese Betreuungsform ist ergänzend oder bei besonderem Bedarf auch für ältere Kinder möglich. Die Eltern zahlen für die Kindertagespflege nicht mehr als für eine Betreuung in einer altersentsprechenden Kindertageseinrichtung.

Tagesmütter und -väter kümmern sich entweder in ihrer eigenen Wohnung, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen um maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder. Einige Tagesmütter oder Tagesväter kommen auch zu ihren Schützlingen ins Haus.

Erfahrene Betreuungspersonen

Auf die nötigen Erfahrungen der Betreuungspersonen (amtlich: Kindertagespflegepersonen) können Sie sich verlassen. Nicht selten haben sich ausgebildete Fachkräfte auf diese Weise selbstständig gemacht. Zudem muss jede Person, die im Bereich der Kindertagespflege tätig sein möchte, die Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (des Jugendamts) vorweisen.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüfen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben der fachlichen, gesundheitlichen und persönlichen Eignung unter anderem auch, ob genügend kindgerechte Räume zur Verfügung stehen.

Für den Schadensfall ist vorgesorgt

Sollte es bei der Betreuung Ihres Kindes außer Haus zu einem Schaden kommen, ist vorgesorgt. Hat das Jugendamt die Eignung der Betreuungsperson festgestellt, sind die Schützlinge genauso wie Kinder in Kindertageseinrichtungen über die Unfallkasse Sachsen gesetzlich unfallversichert.

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Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde, Ihrem zuständigen Jugendamt oder dem Sächsischen Landesjugendamt. Eine wichtige Orientierungshilfe bieten die Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Tagespflege:

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 30.09.2024