Pfandleihgewerbe
Inhalte aus AMT24
Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehört auch das Pfandleihgewerbe.
Wenn Sie gewerbsmäßig in Ihren Geschäftsräumen das Geschäft eines Pfandleihers* oder Pfandvermittlers betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hinweis: Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.
Prüfungen und Besichtigungen
Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume zu Überwachungszwecken während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen.
Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.
Wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
Voraussetzungen und Pflichten
Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Pfandleihe sind:
- Zuverlässigkeit des Antragsstellers
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechender Sicherheiten
Pflichten des gewerblichen Pfandleihers sind insbesondere:
- Buchführungspflicht über alle Pfandleihgeschäfte in ihrer zeitlichen Reihenfolge
- Aushändigung von Pfandscheinen an jeden Pfänder
- Abschließen von Versicherungen über den Pfänderbestand gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024