Einfriedung, Leitungen und Grenzfragen

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Einfriedung

Wie darf ein Grundstück eingefriedet werden?

Jeder Nachbar* darf sein Grundstück einfrieden, das heißt einen Zaun, eine Hecke oder eine sonstige Grundstücksbegrenzung auf seinem Grundstück errichten. Eine Einfriedungspflicht besteht jedoch nicht. Solange der Nachbar dabei auf seinem Grundstück bleibt und die Vorschriften anderer vorrangiger Gesetze, insbesondere des Baurechts, einhält, darf er die Einfriedung nach eigenem Geschmack gestalten. 

Anders ist dies, wenn die Einfriedung direkt auf die Grenze gesetzt werden soll. In diesem Fall muss sie ortsüblich sein, das heißt in gleicher Form in der näheren Umgebung durchgängig vorkommen. Errichtet der Nachbar eine nicht ortsübliche Einfriedung auf der Grenze, so kann der Eigentümer von ihm verlangen, diese Einfriedung wieder zu beseitigen.

Wer trägt die Kosten für die Errichtung und die Unterhaltung einer Einfriedung?

Wer eine Einfriedung errichtet, trägt grundsätzlich die Herstellungs- und Unterhaltungskosten allein und kann von seinem Nachbarn keine Beteiligung hieran verlangen.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Einfriedung direkt auf der Grenze errichtet werden soll und diese ortsüblich ist. Die Kosten der Herstellung trägt auch dann derjenige, der die Einfriedung errichtet hat; die Unterhaltungskosten (zum Beispiel für den Rückschnitt einer Hecke oder das Verputzen einer Mauer) werden in diesem Fall aber zwischen den Nachbarn aufgeteilt. Natürlich können die Nachbarn sich darauf einigen, auch die Herstellungskosten gemeinsam zu tragen.

Was hat der Nachbar vor Errichtung einer Einfriedung zu beachten?

In jedem Fall muss der Nachbar vor der Errichtung einer Einfriedung die angrenzenden Grundstückseigentümer unterrichten. Er hat ihnen daher spätestens zwei Monate vor Errichtung der Einfriedung eine schriftliche Anzeige zu übergeben, in der die geplante Einfriedung genau beschrieben wird.

Wer darf eine Einfriedung wieder entfernen?

Derjenige, der eine Einfriedung errichtet hat, darf sie grundsätzlich auch jederzeit wieder beseitigen, sofern nicht mit dem Nachbarn etwas anderes vereinbart ist. Bei einer auf der Grundstücksgrenze stehenden Einfriedung gilt dies allerdings nicht, wenn der Nachbar ein Interesse am Fortbestand der Einfriedung hat.

Leitungen

Wann muss der Eigentümer eines Grundstückes Leitungen des Nachbarn auf seinem Grundstück dulden?

Der Eigentümer hat einen Anspruch darauf, seine Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen durch das Grundstück des Nachbarn zu führen, wenn ein Anschluss anders überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten vorgenommen werden kann und die hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn zumutbar sind.

Nimmt ein Grundstückseigentümer ein solches Recht in Anspruch, kann er sich andererseits aber auch nicht dagegen wenden, wenn der Nachbar sich an die neu verlegten Leitungen anschließt (zum Beispiel um seine Datsche mit einem Wasseranschluss zu versehen). Müssen für einen zusätzlichen Anschluss die Leitungen größer gewählt werden, als dies ursprünglich beabsichtigt war, muss der Nachbar die hierfür entstehenden Mehrkosten tragen. Auch muss er sich an den Unterhaltungskosten in angemessener Weise beteiligen. Dies umfasst die gesamten Wartungs- und Reparaturkosten.

Bauarbeiten müssen geduldet werden

Mit der Verlegung von Leitungen sind regelmäßig umfangreiche Erdarbeiten verbunden, die für den Eigentümer des betroffenen Grundstückes Unannehmlichkeiten hervorrufen. Dies lässt sich jedoch vielfach nicht vermeiden. Aus diesen Gründen hat der Eigentümer zu dulden, dass der Nachbar zur Verlegung von Leitungen sein Grundstück betritt, Werkzeuge und Ähnliches über dieses Grundstück transportiert und den anfallenden Erdaushub bis zum Abschluss der Bauarbeiten dort lagert.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass hierdurch für den Eigentümer keine unverhältnismäßige Härte eintritt. Zum Beispiel kann die Verlegung einer Leitung vor einer Ferienpension während der Sommermonate nicht zulässig sein.

Vorherige Benachrichtigung erforderlich

Bevor derartige Bauarbeiten beginnen, muss man dem benachbarten Eigentümer spätestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Anzeige übergeben, in der das Vorhaben genau geschildert wird. Verweigert der Eigentümer die Zustimmung, so muss der Nachbar diese vor Gericht einklagen und darf nicht direkt mit der Bauausführung beginnen.

Entschädigung und Schadensersatz für Grundstückseigentümer

Für die Duldung der Leitungen muss der benachbarte Grundstückseigentümer durch eine jährliche Rente entschädigt werden. Daneben ist für die Benutzung des Nachbargrundstückes bei der Errichtung der Leitung eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

Für Schäden, die bei der Verlegung von Leitungen durch den anschlussberechtigten Nachbarn entstehen, hat dieser einzustehen, ohne dass ihn hieran ein Verschulden treffen muss. Der Anspruch wird nur dann geschmälert oder entfällt ganz, wenn der Schaden durch den Eigentümer mitverursacht worden ist.

Grenzfragen

In welcher Entfernung zur Grundstücksgrenze dürfen Bäume, Sträucher oder Hecken gepflanzt werden?

Insbesondere bei kleineren Grundstücken, wie sie im großstädtischen Bereich häufig vorkommen, entsteht gelegentlich Streit zwischen Nachbarn, wenn durch die Pflanzung eines Baumes in der Nähe der Grenze die Lichtverhältnisse auf dem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund hat das Sächsische Nachbarrechtsgesetz Abstandsvorschriften für Neuanpflanzungen vorgesehen.

Je nachdem, ob sich die Grundstücke innerhalb oder außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden und welche Höhe eine Pflanze aufweist, ist ein unterschiedlicher Abstand einzuhalten, der zwischen 0,5 m und 2 m betragen kann. Der Abstand ist die kürzeste waagerechte Entfernung zwischen der Grenze und der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

Pflanzenhöhe innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen

  • bis 2 m: Grenzabstand mindestens 0,5 m
  • über 2 m: Grenzabstand mindestens 2 m

Pflanzenhöhe außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen

  • Höhe unbegrenzt: Grenzabstand mindestens 1 m

Beachtet der Eigentümer bei der Anpflanzung diesen Grenzabstand nicht, hat der Nachbar das Recht, die Einhaltung des Abstandes zu fordern. Der Eigentümer hat dann die Wahl, ob er die Pflanze beseitigt oder auf die zulässige Höhe zurückschneidet.

Hinweis: Für Anpflanzungen an der Grenze zu landwirtschaftlichen Grundstücken und im Weinbau gelten besondere Regelungen.

Müssen Pflanzen beseitigt werden, wenn sie aufgrund ihrer erreichten Höhe den Vorgaben zum Grenzabstand nicht mehr entsprechen?

Viele schnell wachsende Pflanzen (zum Beispiel Birken) stellen zunächst auch in geringer Entfernung vom Nachbargrundstück keinen Streitgegenstand dar. Nach wenigen Jahren aber, wenn sie eine gewisse Größe erreicht haben, können sie die Lichtverhältnisse auf dem Nachbargrundstück empfindlich beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Nachbar verlangen, dass der im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz festgelegte Grenzabstand eingehalten wird. Der Eigentümer kann dann wählen, ob er die Bäume, Sträucher oder Hecken auf die bei dem jeweiligen Abstand zulässige Höhe zurückschneidet oder gänzlich beseitigt.

Keine Beseitigungspflicht zwischen 01.03. und 30.09.

Der Eigentümer der störenden Pflanze muss das Zurückschneiden oder die Beseitigung nicht in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. vornehmen, da durch ein Zurückschneiden in dieser Zeit möglicherweise die gesamte Pflanze geschädigt und zahlreiche Vogelarten in der Brutzeit gestört würden.

Wo brauchen Grenzabstände nicht eingehalten zu werden?

Die nach dem Nachbarrechtsgesetz vorgesehenen Grenzabstände müssen nicht in allen Fällen eingehalten werden. An der Grenze zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen (zum Beispiel Straßen, Spielplätze, Sportanlagen, Parkplätze und Ähnliches) brauchen keine Grenzabstände eingehalten werden. Das Gleiche gilt, wenn die Anpflanzungen hinter einer Wand oder Mauer errichtet werden und diese nicht überragen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023