Widerspruch oder Einspruch erheben

Inhalte aus AMT24

Gegen einen Verwaltungsakt der Behörde können Sie Widerspruch beziehungsweise Einspruch einlegen. Grundsätzlich wird Ihnen bereits mit dem Erhalt des behördlichen Bescheids durch eine Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist der Widerspruch beziehungsweise Einspruch eingelegt werden kann.

Belehrung über die Rechtsmittel (Rechtsbehelfsbelehrung)

Wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht vorgesehen ist, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass und bei welchem Gericht und innerhalb welcher Frist Klage zu erheben ist. [...] Die Widerspruchs-/ Einspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat.

Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüft. Erst nachdem Ihr Widerspruch beziehungsweise Einspruch zurückgewiesen wurde, steht Ihnen der Weg zu einem verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren offen.

Vorläufiger Rechtsschutz

In Eilfällen kann auch schon vor Erlass eines Widerspruchsbescheids (also der Entscheidung der Behörde, ob sie Ihrem Widerspruch stattgibt oder diesen ablehnt) um vorläufigen Rechtsschutz bei den Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten nachgesucht werden.

Dies kann beispielsweise dann notwendig sein, wenn der Vollzug des Verwaltungsakts unmittelbar bevorsteht. Auch kommt der vorläufige Rechtsschutz in Betracht, wenn Ihnen durch das Vorenthalten der gewünschten Leistung große Nachteile entstehen können.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Ferner besteht die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der das Verhalten eines Amtsträgers gerügt werden kann. Sind Sie mit der Art der Sachbehandlung nicht einverstanden, können Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde erheben.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 06.11.2020