Steuerpflicht (Einkommensteuer)

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Auf das Einkommen natürlicher Personen wird in Deutschland Einkommensteuer erhoben. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Ihr unterliegen die in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) erzielten Einkünfte aus:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbstständiger Arbeit
  • nicht selbstständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • die sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen zwei Formen der Steuerpflicht, der unbeschränkten und der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland

Wenn Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so sind Sie hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bedeutet, dass Sie alle Ihre Einkünfte, ganz egal, ob Sie diese im Inland und / oder Ausland erzielt haben, in Deutschland versteuern müssen (Welteinkommensprinzip).

Beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland

Haben Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sind Sie beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie in Deutschland bestimmte inländische Einkünfte haben.

Das heißt, Sie müssen in Deutschland lediglich diese Einkünfte (zum Beispiel aus einem Arbeitsverhältnis) versteuern.

Unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besteht in Deutschland aber eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

  • für das ins Ausland entsandte Personal deutscher Staatsangehörigkeit, das zu einer inländischen (deutschen) juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen (deutschen) öffentlichen Kasse erhält.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Person in dem Staat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts lediglich zu einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Diese sogenannte "erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht" gilt auch für die zum Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.

  • auf Ihren Antrag hin, wenn Sie nahezu Ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen.

Dies setzt voraus, dass mindestens 90 Prozent Ihrer Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den absoluten Grenzbetrag nicht übersteigen, der dem sogenannten Grundfreibetrag entspricht:

  • 2013: EUR 8.130
  • 2014: EUR 8.354
  • 2015: EUR 8.472
  • 2016: EUR 8.652
  • 2017: EUR 8.820
  • 2018: EUR 9.000
  • 2019: EUR 9.168
  • 2020: EUR 9.408
  • 2021: EUR 9.744
  • 2022: EUR 10.347
  • 2023: EUR 10.908
  • 2024: EUR 11.604

Der absolute Grenzbetrag muss gegebenenfalls nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates auf drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel gekürzt werden. Die Höhe Ihrer ausländischen Einkünfte müssen Sie durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweisen.

Ausländische Einkünfte / Einkommensteuerpflichtig im Ausland

Haben Sie ausländische Einkünfte und sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, werden diese Einkünfte in Deutschland

  • in den Gesamteinkünften erfasst (gegebenenfalls unter Anrechnung der ausländischen Steuer) oder
  • nur in die Ermittlung des progressiven Steuersatzes einbezogen, der auf die übrigen Einkünfte anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt). Beispiel: Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind.

Sind Sie dagegen in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig, unterliegen Ihre gesamten Einkünfte nicht dem deutschen Steuerrecht.

Doppelbesteuerungsabkommen

Mithilfe der sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen werden steuerrechtliche Ansprüche zwischen den jeweiligen Staaten geregelt. Auf diese Weise soll eine eventuelle Doppelbesteuerung für ein und dieselben Einkünfte vermieden werden.

Veranlagung zur Einkommensteuer / Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuer wird in Deutschland nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der oder die Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat.

Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte in Gang gesetzt (Einkommensteuererklärung).

Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen, durch den Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten.

Steuerabzug bei inländischen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer auf deren Arbeitslohn bereits im Laufe des Kalenderjahres im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn durch einen lohnsteuerlichen Arbeitgeber* gezahlt wird. Die Lohnsteuer ist mithin eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Der lohnsteuerliche Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen, bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Maßgebend sind dabei grundsätzlich die persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers. In der Regel werden diese im Verfahren "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" (ELStAM) in einer zentralen Datenbank gespeichert und den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

*) inländischer Arbeitgeber oder ausländischer Verleiher nach § 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

ELStAM-Abruf

Beim Eintritt in das Arbeits- / Dienstverhältnis müssen Sie Ihrem Arbeitgeber bestimmte Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen. Benötigt werden einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie eine Auskunft darüber, ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt (und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll).

ELStAM-Hinweise für in Deutschland nicht Meldepflichtige

Sie sind Grenzpendler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, beziehen aber in Deutschland Arbeitslohn? Wenn Sie wie in diesem Beispiel in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Ihnen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt wurde, müssen Sie die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer beim Finanzamt, das für die Betriebsstätte Ihres Arbeitgebers zuständig ist, beantragen.

Das Antragsformular ist im Steuerportal abrufbar.

Bestimmte Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt Einkommensteuerpflichtige können hingegen noch nicht zum ELStAM-Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt werden:

  • Freibetrag im Sinne des § 39a EStG (Lohnsteuer-Ermäßigung)
  • Begrenzung des Steuerabzugs nach den Doppelbesteuerungsabkommen
  • Steuerbefreiung von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen

In diesen Fällen ist deshalb bisher noch keine Teilnahme am ELStAM-Verfahren möglich. Stattdessen stellt Ihnen das Finanzamt, das für die Betriebsstätte Ihres Arbeitgebers zuständig ist, auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Diese müssen Sie dann Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Das Antragsformular ist im Steuerportal abrufbar.

  • Vordrucke für Bürger (Steuerportal Sachsen)
    Bundeseinheitliche Vordrucke zur Lohnsteuer > Nr. 45 - "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für das Kalenderjahr 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"

Rechtsgrundlage

  • § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkommensteuerpflicht
  • § 2 EStG – Umfang der Besteuerung, Einkünfte
  • § 25 EStG – Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
  • § 56 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) – Steuererklärungspflicht
  • § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
  • § 34c EStG – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
  • §§ 38 ff. EStG – Steuerabzug vom Arbeitslohn
  • § 49 EStG – inländische Einkünfte bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
  • §§ 50 ff. EStG – Sondervorschriften für beschränkt Einkommensteuerpflichtige
  • § 8 Abgabenordnung (AO) – Wohnsitz
  • § 9 AO – gewöhnlicher Aufenthalt

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024