Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern

Inhalte aus AMT24

Ihnen als Pflegeeltern sollte Ihre rechtliche Stellung in Bezug auf Sorgerecht und Umgangsrecht des Pflegekindes immer bewusst sein. Leiblichen Eltern steht, unabhängig von der elterlichen Sorge, das Recht zum Umgang mit dem Kind zu. Die leiblichen Eltern haben also auch nach dem Entzug des Sorgerechts weiterhin das Recht, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen. Gleichzeitig hat auch das Kind ein Recht auf Umgangskontakte mit den Eltern.

Darüber hinaus haben Bezugspersonen, die im Leben des Pflegekindes wichtig waren – zum Beispiel Großeltern, ehemalige Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen von Mutter oder Vater und auch ehemalige Pflegeeltern – das Recht auf Umgang mit dem Kind. Dadurch soll eine gewisse Kontinuität gewahrt, Brücken zwischen den Lebensabschnitten des Kindes geschaffen und Brüche verhindert werden. Rechtlich ist der Umgang des Kindes mit Eltern oder anderen Bezugspersonen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1684 und 1685) festgeschrieben.

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Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024