Wer darf wählen? (Bundestagswahl)

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Wer ist wahlberechtigt?

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag,

  • Deutscher* im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

  • wer das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzt.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Ausländische Staatsbürger

Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht wahlberechtigt. Das betrifft auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen dürfen diese EU-Bürger nicht an der Bundestagswahl teilnehmen.

Wählerverzeichnis

Sie sind immer in der Stadt oder Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle darüber, dass nur Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben und jeder nur einmal wählt. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen erstellen die Verzeichnisse auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters, Stichtag ist jeweils der 42. Tag vor einer Wahl.

Wahlberechtigte Deutsche, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet sind (etwa weil sie im Ausland wohnen) müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.

Wahlbenachrichtigung

Spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung finden Sie einen Vordruck, mit dem Sie bei Bedarf einen Wahlschein zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal beantragen.

Wichtig: Sind Sie wahlberechtigt und erhielten dennoch bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung. Möglicherweise müssen Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben.

Wählerverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Sind Sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben, solange dieses ausliegt (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Das gilt auch, wenn Sie feststellen, dass Angaben falsch sind oder fehlen.

Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum (Wahllokal)

Sie möchten

  • vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro wählen oder
  • am Wahltag in einem anderen Wahllokal wählen?

Dann sollten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen.

Um den Wahlschein zu erhalten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Unter besonderen Umständen kann Ihnen ein Wahlschein aber auch ohne diese Eintragung erteilt werden – Beispiel: Sie haben unverschuldet die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis versäumt.

Wahlteilnahme bei Umzug

Ziehen Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag in den Freistaat Sachsen oder innerhalb des Freistaats Sachsen um, dann ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Stadt oder Gemeinde Sie am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) gemeldet waren.

Findet Ihr Umzug nach dem Stichtag statt, werden Sie zunächst von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihres vormaligen Wahlbezirks eingetragen. Um am neuen Wohnort zu wählen, haben Sie dann folgende Möglichkeiten:

  • andere Stadt oder Gemeinde / anderer Wahlkreis:

Bis zum 21. Tag vor der Wahl kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Zuzugsortes Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufnehmen, es wird Ihnen so ermöglicht, am neuen Wohnort zu wählen.

  • gleiche Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis:

Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein; Sie können damit in einem beliebigen Wahllokal des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises wählen.

  • andere Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis:

Beantragen Sie den Wahlschein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes; Sie können damit in einem Wahllokal an Ihrem neuen Wohnort wählen.

  • Briefwahl:

Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen; Sie können damit per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Tipp:

Sie erwägen, ehrenamtlich im Wahlvorstand mitzuarbeiten? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 02.05.2024