Hilfe bei häuslicher Gewalt

Inhalte aus AMT24

Gewalt durch verwandte, verheiratete oder verpartnerte Personen sind durch nichts und niemanden zu rechtfertigen. Häusliche Gewalt ist strafbar!

Tätlichkeiten in der Familie

Häusliche Gewalt sind Gewalthandlungen zwischen Menschen in engen persönlichen, oft familiären Beziehungen. Sie werden meist von Männern gegenüber Frauen und Kindern ausgeübt und finden oft zu Hause statt. Darunter fallen vor allem folgende Tätlichkeiten:

  • beleidigen, einschüchtern, drohen, verfolgen, terrorisieren, Angst machen,
  • Schlaf oder Essen entziehen,
  • Sachen wegnehmen, beschädigen, zerstören,
  • Verletzungen zufügen, aber auch stoßen, treten, schubsen, würgen, verbrennen, festhalten, fesseln, vergewaltigen,
  • nötigen (Aufzwingen von Handlungen, die Sie nicht wollen, z.B. Sex),
  • mit Gegenständen oder Waffen bedrohen,
  • kontrollieren, einsperren, aussperren, Kontakt zu Familie und Freunden verhindern,
  • Kinder misshandeln oder
  • versuchen, Sie zu töten.

Teilen Sie der Polizei mit,

  • wer Sie sind und wo Sie sich gerade aufhalten,
  • durch wen und wodurch Sie oder andere Personen, insbesondere Kinder, akut gefährdet sind,
  • wer wie und wodurch verletzt ist und wer dies verursacht hat;
  • ob weitere Gefahr droht,
  • ob der Täter/die Täterin Waffen besitzt, Alkohol getrunken oder Drogen genommen hat.

Bis die Polizei kommt, bringen Sie sich in Sicherheit, zum Beispiel bei Nachbarn, Freunden, Verwandten oder in öffentlichen Einrichtungen.

Soforthilfe

Die Polizei kann den Täter/die Täterin

  • sofort bis zu zwei Wochen der Wohnung und aus Ihrer unmittelbaren Umgebung verweisen und
  • ihm/ihr den Schlüssel abnehmen,
  • ihn/sie gegebenenfalls auch in Gewahrsam nehmen sowie
  • Gegenstände sicherstellen.

Bei der Befragung durch die Polizei können Sie eine räumliche Trennung zum Täter/zur Täterin verlangen.

Die Polizei kann Ihnen bei Bedarf den Kontakt zu einer

  • Frauen- und Kinderschutzeinrichtung,
  • Interventionsstelle oder
  • anderen Hilfen vermitteln.

Die Polizei wird Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. Sie haben die Möglichkeit, eine Strafanzeige nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. In einer Strafanzeige teilen Sie mit, was Ihnen durch wen, wann und wo passiert ist. Sie können dies mündlich, telefonisch oder schriftlich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft tun.

Hinweis: Auch wenn Sie ein Aufenthaltsrecht haben, das von dem Bestand der Ehe abhängig ist, können Sie – unabhängig von der Dauer der Ehe in Deutschland – Anträge nach §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz stellen.

Für die Rechtslage von Migranten ist der aufenthaltsrechtliche Status wichtig. Das Gewaltschutzgesetz stellt aber sicher, dass in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Es ist wichtig, alle Verletzungen von einer Ärztin oder einem Arzt dokumentieren zu lassen. Ganz besonders gilt dies, wenn Sie über keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus verfügen, um bei der Ausländerbehörde gegebenenfalls die besondere Härte nachweisen zu können. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, gibt es die Möglichkeit, Sie bei häuslicher Gewalt räumlich von dem oder der Gewaltausübenden zu trennen. Die gewalttätige Person kann Sie somit nicht mehr erreichen. Zu Ihrem Schutz ist eine Verlegung dieser Person in eine andere Gemeinschaftsunterkunft der Stadt oder auch in eine andere Stadt/in einen anderen Landkreis möglich.

Wo können Sie Hilfe, Schutz und Beratung bekommen?

Lassen Sie sich bei Interventions- und Koordinierungsstellen, Ausländerbeauftragten oder Rechtsanwälten beraten und suchen Sie im Notfall Schutz und eine sichere Unterkunft in Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen. Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie -wohnungen (siehe Adressteil) beraten Sie und helfen Ihnen und Ihre Kindern jederzeit. Die Flucht in ein Frauenhaus hat für Sie keine Nachteile – diese gilt noch nicht als Trennung.

Nur wenn Sie sich von Ihrem Partner endgültig trennen, auch wenn Sie noch nicht geschieden sind, wirkt sich dies auf Ihr Aufenthaltsrecht aus sowie auf Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Für eine begrenzte Zeit sind Sie sicher, finden Ruhe und können weitere Schritte planen. Sie erhalten dabei professionelle Unterstützung, zum Beispiel auch beim Besuch von Behörden und Ärzten sowie bei der Durchsetzung finanzieller und juristischer Ansprüche. Diese Einrichtungen sind meist anonym, Männer haben keinen Zutritt. Für den Fall, dass Sie aus der Wohnung flüchten müssen, sollten Sie Dokumente und Bargeld bereits vorab an einem sicheren Ort aufbewahren.

Interventions- und Koordinierungsstellen

Interventions- und Koordinierungsstellen beraten Sie und helfen Ihnen, wenn Sie von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind, zum Beispiel zu Ihren Rechten und Ihren Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause. Sie helfen Ihnen zum Beispiel, Anträge bei Gericht zu stellen, begleiten Sie zu Behörden, Arztbesuchen und anderen notwendigen Wegen.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.04.2023