Beteiligte am Bau

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An einem Bauvorhaben sind eine Vielzahl von Menschen und Institutionen beteiligt. Dass es einen Bauherrn* und ein Bauunternehmen gibt, erscheint einleuchtend, aber was sind eigentlich deren Rechte und Pflichten? Wofür sind Bauleiter verantwortlich? Was ist ein Bauträger?

Bauherr

Als Bauherr sind Sie rechtlich und wirtschaftlich verantwortlich für die Vorbereitung, die Überwachung und die Ausführung eines Bauvorhabens. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist, sind Sie dazu verpflichtet, die gemäß der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) dafür geeigneten Personen (bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser, Bauunternehmer, Bauleiter) dazu zu bestellen, sofern Sie über diese Eignung nicht selbst verfügen.

Des Weiteren müssen Sie vor Baubeginn der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den Namen des Bauleiters mitteilen. Dies gilt ebenso, wenn der Bauleiter während der Bauphase wechselt.

Der Bauherr ist außerdem für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise verantwortlich. Darüber hinaus sind Sie für die Sicherheit auf der Baustelle zuständig und tragen die Verantwortung auch, wenn Dritte für die Abwicklung und Betreuung des Bauvorhabens beauftragt wurden (Architekten, Bauleiter, Unternehmer und so weiter).

Bauleiter des Bauherrn (privatrechtliche Beziehung)

Der Bauleiter des Bauherrn übernimmt vorrangig die Überwachung und Überprüfung der zu erbringenden Leistungen und koordiniert die Gewerke und sonstigen Beteiligten (Planer, Behörden und so weiter).

Er prüft die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften. Des Weiteren erstellt er das Aufmaß, führt einen Zeitplan und das Bautagebuch. Er führt die Bauabnahme durch, stellt etwaige Mängel fest und sorgt für deren Beseitigung. Er überprüft die Kostenstellung und Leistungsabrechnung der Bauunternehmen. Abschließend übergibt er das fertige Haus zusammen mit allen Unterlagen und Protokollen an den Bauherren.

Bauunternehmer

Bauunternehmen führen die Bauarbeiten aus, sie setzen also die Planungen in die Wirklichkeit um. Dabei kann man zwischen Generalunternehmen (alle Gewerke wie Erdarbeiten, Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Tischlerarbeiten) und Fachunternehmen (ein Gewerk) unterscheiden. Generalunternehmer beauftragen dabei auch Subunternehmen, die einzelne Gewerke ausführen.

Die Bauunternehmer sind für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Des Weiteren muss die Ausführung der Bauarbeiten stets den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten müssen durch den Bauunternehmer erbracht und auf der Baustelle für Kontrollen bereitgehalten werden. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.

Selbstverständlich müssen auch die für die Arbeiten nötige Ausstattung und Kenntnisse vorhanden sein. Dies gilt vor allem dann, wenn besondere Fähigkeiten, Geräte oder Maschinen eingesetzt werden. Dies muss der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen auch nachgewiesen werden können.

Bauleiter des Bauunternehmers

Der Bauleiter des Bauunternehmens ist für die wirtschaftliche Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Er führt die Mitarbeiter mit ihrem Polier, koordiniert eventuelle Subunternehmer, erstellt die Abrechnung und macht die Kosten- und Leistungsmeldung.

Öffentlich-rechtlicher Bauleiter (Bauleiter im Sinne des § 56 SächsBO)

Die SächsBO fordert, dass ein Bauleiter direkt auf der Baustelle überwacht, dass die Bauarbeiten den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Er muss dabei insbesondere auf den sicheren Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten achten, insbesondere dann, wenn mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig sind.

Für diese Tätigkeit muss er die erforderliche Sachkunde und Erfahrung mitbringen. Ist dies bei einzelnen Fachbereichen nicht der Fall, müssen geeignete Fachbauleiter hinzugezogen werden. Er darf hierbei auch verbindliche Weisungen erteilen. Häufig nimmt der Bauleiter des Bauherrn diese Aufgaben mit wahr.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.06.2022