Steuern, Kindergeld (Pflegekinder)

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Steuerpflicht

Das Pflegegeld, anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfrei, sofern die Betreuung nicht erwerbsmäßig erfolgt. Nähere Fragen hierzu beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt.

Lohnsteuerabzug

Sie können beim Finanzamt beantragen, dass Ihr Pflegekind beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Das Finanzamt prüft dazu, ob es sich um ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind handelt. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn Sie das Kind in Vollzeitpflege – und nicht zu Erwerbszwecken – in Ihren Haushalt aufgenommen haben und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung

  • Bestehen eines familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Verhältnisses zwischen Pflegeeltern und Kind
  • Nachweis, dass die Pflegeeltern Unterhalt durch ihre Erziehungs- und Pflegeleistung erbringen

Kindergeld

Als Pflegeeltern erhalten Sie nur Kindergeld, wenn das Pflegeverhältnis auf längere Dauer angelegt ist. 

Kindergeld wird zu einem bestimmten Teil auf das Pflegegeld angerechnet:

  • Ist ein Pflegekind das einzige oder älteste Kind in einer Pflegefamilie, wird die Hälfte des Kindergeldes, das für dieses Kind gewährt wird, angerechnet.
  • Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so wird vom Kindergeld ein Viertel auf das Pflegegeld angerechnet.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024