Betriebliche Altersvorsorge

Inhalte aus AMT24

Sie haben als Arbeitnehmer* grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss – wenn Sie das wollen und keine tarifvertraglichen Regelungen dagegen stehen – einen bestimmten Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwenden (Entgeltumwandlung).

Die betriebliche Altersversorgung organisiert und führt Ihr Arbeitgeber durch. Er wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter.

Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden oder aus Ihrem Nettoentgelt stammen. Zahlen Sie die Beiträge für Ihre spätere Betriebsrente aus Ihrem Nettoeinkommen, können diese durch die Gewährung von Zulagen und den Sonderausgabenabzug gefördert werden (Riester-Rente).

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sich am Aufbau der Betriebsrente der Beschäftigten finanziell zu beteiligen. Dennoch tun dies viele Unternehmen. Einen Anspruch auf die spätere Rentenzahlung haben in jedem Fall nur Sie als Arbeitnehmer.

Steuern und Abgaben

Wird die Betriebsrente im Wege der Entgeltumwandlung aufgebaut, bleiben diese Beiträge gegebenenfalls steuer- und abgabefrei. Allerdings fallen wegen der Sozialabgabenfreiheit Ihre Ansprüche bei der gesetzlichen Rente (auch bei der Arbeitslosenversicherung und bei der Berechnung des Krankengeldes, wenn Sie gesetzlich versichert sind) dann entsprechend geringer aus.

Haben Sie den Vorsorgevertrag schon vor 2005 abgeschlossen, ist eventuell eine Pauschalbesteuerung des umgewandelten Entgeltes vereinbart worden. Das bedeutet, dass Sie die spätere Betriebsrente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen. Um die Pauschalbesteuerung nach 2005 beizubehalten, müssten Sie sich hierzu bis 30.06.2005 entsprechend erklärt haben.

Sind Sie im Alter Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, müssen Sie von der späteren Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist das in der Regel nicht der Fall.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 06.06.2023