Organspende/Gewebespende, Körperspende

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Organspende und Gewebespende
Rechtsgrundlagen
Körperspende

Organspende und Gewebespende

In Deutschland gilt die Entscheidungslösung: Voraussetzung für die Organentnahme bei einer verstorbenen Person ist nach dem Transplantationsgesetz die zu Lebzeiten erklärte Entscheidung der verstorbenen Person, nach dem Tode Organe spenden zu wollen. Gibt es keine schriftliche Erklärung dazu, so sind die nächsten Angehörigen zu befragen, ob und wie sich die verstorbene Person ihnen gegenüber zu Lebzeiten zur Organspende geäußert hat. Gab es auch keine mündliche Erklärung der verstorbenen Person, so werden die Angehörigen gebeten, im Sinne des mutmaßlichen Willens der verstorbenen Person zu entscheiden. Ist auch dies nicht möglich, können die Angehörigen nach eigenen Wertvorstellungen entscheiden.

Damit Menschen darin unterstützt werden, zu Lebzeiten eine eigene Entscheidung zu treffen, wird ihnen in regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zugesandt.

Eine Zustimmung zur Organspende und/oder zur Gewebespende kann ab dem 16. Lebensjahr rechtswirksam erklärt werden; ein Widerspruch bereits ab 14 Jahren. Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beziehungsweise Gewebe beschränkt oder die Entscheidung auf Angehörige oder Personen des Vertrauens übertragen werden.

Die Erklärung zu einer Organspende/zu einer Gewebespende (Zustimmung oder Widerspruch) können Sie in einem Organspendeausweis dokumentieren. Wenn Sie eine Erklärung im Organspendeausweis abgegeben haben, sollten Sie diesen immer bei sich tragen.

  • Organspendeausweis
    Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Eine Erklärung zur Organspende und/oder Gewebespende kann auch (zusätzlich) in einer Patientenverfügung abgegeben werden.

Außerdem kann die Erklärung zur Organspende/zur Gewebespende seit dem 18. März 2024 im "Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Organspende-Register)" beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)online festgehalten werden.

Ob Ihre Erklärung zur Organspende und/oder Gewebespende in das Register eingetragen werden soll, entscheiden nur Sie allein. Die Erklärung im Register kann jederzeit geändert werden. Hier wird das Organspende-Register anschaulich erklärt:

Rechtsgrundlagen

Körperspende

Manche Menschen wollen ihren Körper nach dem Tod der Ausbildung zukünftiger Ärzte und Ärztinnen, der ärztlichen Weiterbildung und der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen. Dieser Wille kann testamentarisch festgehalten werden beziehungsweise wissen meist die Angehörigen über die letztwillige Verfügung des Verstorbenen zu einer Körperspende Bescheid.

Für Körperspenden wenden Sie sich an das Anatomische Institut der nächstgelegenen Universität.

Angehörige sollten sich bei dem jeweiligen Institut so früh wie möglich über die Formalitäten informieren, die sich aus der Körperspende ihres Angehörigen ergeben. Die Überführung der Leiche und deren spätere Bestattung wird meist von dem entsprechenden Institut übernommen.

Vereinbarungen mit Anatomischen Instituten können nicht durch Angehörige widerrufen werden.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2024