Körperschaftsteuer
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Besteuerungsgegenstand
Besteuert wird bei einem gemeinnützigen Verein nur das Einkommen aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zum Beispiel Vereinsgaststätte, Vereinsfeste, Sportplatz- und Trikotwerbung) und dies nur dann, wenn die dort erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft EUR 45.000 im Jahr übersteigen.
Freibetrag
Vom Einkommen wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 abgezogen. Nur für das darüber hinausgehende Einkommen wird Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent berechnet.
Solidaritätszuschlag
Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer.
Beispiel:
Einkommen des Vereins EUR 7.620
abzüglich Freibetrag EUR 5.000
zu versteuerndes Einkommen EUR 2.620
darauf entfallende Körperschaftsteuer 15 % EUR 393,00
darauf entfallender Solidaritätszuschlag 5,5 % EUR 21,00
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2023