Staatsangehörigkeit

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Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Mutter oder Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 

Wichtig: Bei einer Geburt im Ausland muss der deutsche Elternteil, wenn er selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung die Geburt anzeigen.

Der Vater ist deutscher Staatsbürger

Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, muss allerdings die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes abgegeben oder eingeleitet sein, damit für das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit geltend gemacht werden kann.

Beide Eltern mit ausländischer Staatsbürgerschaft

Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt das Kind nach dem Geburtsortprinzip des § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt (Ius-soli-Erwerb), wenn es in Deutschland geboren wird und zumindest ein Elternteil

  • sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält,
  • auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebt (Aufenthalt ist nicht nur vorübergehend) und
  • einen entsprechenden Aufenthaltsstatus nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes besitzt.

Das Standesamt prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Sind sie es, nimmt es die Eintragung ins Geburtenregister vor.

Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrstaatigkeit

Bei ausländischen Eltern besteht die Möglichkeit, dass ihr Kind zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten erhält (Mehrstaatigkeit).

Ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder durch Einbürgerung nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Ius-soli-Deutsche) erfolgt, ist hiermit grundsätzlich die Verpflichtung verbunden, sich mit der Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde muss die Betreffenden innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf ihre Optionspflicht hinweisen. Andernfalls besteht für sie keine Handlungspflicht, und sie können die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht verlieren.

Von dieser Verpflichtung sind die Ius-soli-Deutschen befreit, die in Deutschland aufgewachsen sind oder als ausländische Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen.

In Deutschland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt; wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen: die Stadtverwaltung). Die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu diesem Thema finden Sie in den §§ 4 und 29 StAG.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024