Krankenhausaufenthalt und Notfallsituationen

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Krankenhauseinweisung

Die Krankenhauseinweisung erfolgt durch den behandelnden niedergelassenen Arzt* (Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung). Sie müssen die Versicherungskarte und bei ambulanter Operation den Überweisungsschein mitbringen. Unter besonderen Voraussetzungen erfolgt die Übernahme von Krankenhaus- und Krankentransportkosten durch den Sozialhilfeträger, wenn:

  • der Antragsteller in der entsprechenden Stadt gemeldet ist/oder sich dort aufhält,
  • der Antragsteller nicht krankenversichert ist,
  • der Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält oder nicht über ausreichendes, Einkommen und/oder Vermögen verfügt.

Die rechtliche Grundlage sind die Regelungen über die Gewährung von Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Die Antragstellung erfolgt formlos im Sozialamt. Notwendige Unterlagen für die Antragstellung:

  • Außer in Notfällen ist vor dem Krankenhausaufenthalt die vom Haus- oder Facharzt ausgestellte Krankenhauseinweisung vorzulegen. Diese Einweisung ist vom Sozialamt abzustempeln (in der Regel nicht als Bewilligung, sondern als Nachweis für die Bekanntgabe zur Gewährung von Leistungen an das Krankenhaus),
  • Personaldokument,
  • Nachweis über das gesamte Einkommen,
  • Nachweis über eventuell vorhandenes Vermögen und Spareinlagen,
  • Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen,
  • Mietvertrag bzw. Nachweis über die aktuelle Miete und Wohngeld und
  • aktuelle Kontoauszüge.

In Notfallsituationen dürfen Sie jedes Krankenhaus bzw. jeden Arzt aufsuchen. In einer lebensbedrohlichen Situation muss der Arzt Sie behandeln oder Sie an die richtige Stelle weiterleiten.

Regelleistungen

Die Kosten für die stationäre Behandlung werden direkt mit den Krankenkassen beziehungsweise Kostenträgern abgerechnet. Mit den allgemeinen Pflegesätzen und Fallpauschalen sind alle notwendigen Leistungen abgegolten.

Eigenbeteiligung

Der Gesetzgeber sieht bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen eine Eigenbeteiligung an den Krankenhauskosten vor. Diese beträgt derzeit EUR 10,00 pro Tag für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr.

Notdienste

Wenn Sie nachts oder am Wochenende dringend ärztliche Behandlung brauchen, können Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (Rufnummer 116 117) anrufen oder einen Notarzt rufen. Bei Unfällen und lebensbedrohlichen Zuständen rufen Sie den Rettungsdienst: Diese Nummern können Sie kostenlos wählen! Den Rettungsdienst erreichen Sie unter der Nummer 112 und die Polizei unter 110. Bei diesen Nummern immer folgende Angaben machen:

  • Wo ist es passiert?
  • Was ist passiert?
  • Wie viele Verletzte/Erkrankte gibt es?
  • Welche Verletzungen/Erkrankungen gibt es?
  • Warten auf Rückfragen

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.04.2023