Versicherungsbeitrag und Zuzahlung
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Krankenversicherungsbeitrag
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen und wird durch Arbeitnehmer und die Arbeitgeber jeweils zur Hälfte finanziert.
Zusätzlich zu den nach dem allgemeinen Beitragssatz ermittelten Beiträgen können Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Seit dem 01. Januar 2019 wird der auf das Arbeitsentgelt entfallende Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geleistet.
Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet Ihrem Arbeitgeber zu melden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Der Arbeitgeber leitet den Gesamtbetrag an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen wiederum führen die eingenommenen Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds ab.
Die Krankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Hierbei wird die unterschiedliche Versicherten- und Krankheitsstruktur berücksichtigt.
Vereinfacht dargestellt erhalten Krankenkassen mit älteren und kränkeren Versicherten mehr Mittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten.
Kommt eine Krankenkasse mit dem ihr zugewiesenen Geld nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist allein vom Mitglied zu zahlen. Erwirtschaftet die Krankenkasse Überschüsse, können auch Prämien ausgeschüttet werden.
Zuzahlungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (ein Zusammenschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) erarbeitet gemäß den gesetzlichen Vorschriften einen Leistungskatalog, der die angebotenen Regelleistungen aller Krankenkassen enthält. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse noch über die Regelleistungen hinausgehende Satzungsleistungen und besondere Versorgungsformen (zum Beispiel hausarztzentrierte Versorgung) anbieten.
Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen der Versicherten gesetzlich vorgesehen. In der Regel sind Zuzahlungen bei der Inanspruchnahme von Heilbehandlungen zu erbringen. Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie im Internetangebot vieler Krankenkassen.
Zuzahlungen fallen unter anderem für folgende Leistungen an:
- Arzneimittel
- Stationäre Behandlung
- Heil- und Hilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege
Die Zuzahlungen betragen beispielsweise bei:
- Arzneimitteln: 10 Prozent des Abgabepreises (mindestens EUR 5,00, höchstens EUR 10,00)
- Stationärer Behandlung: EUR 10,00 pro Tag (maximal 28 Tage)
- Heilmitteln: 10 Prozent der Kosten und EUR 10,00 pro Verordnung
Des Weiteren bieten die Krankenkassen spezielle Leistungen an, bei denen die Kostenübernahme einigen Besonderheiten unterliegt. So gibt es beispielsweise bestimmte Voraussetzungen bei der Kostenübernahme der unten aufgeführten Leistungen von Zahnersatz bis zur nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistung.
Hinweis: Besonderheiten beim Krankenkassenbeitrag und der Zuzahlungspflicht gibt es auch bei Schülern, Auszubildenden, Studierenden und chronisch Kranken.
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024