Insolvenz-Eröffnung

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Sieht das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren als gegeben an, beschließt es die Eröffnung des Verfahrens. Der Beschluss hat unter anderem zum Inhalt:

  • Bestellung eines Insolvenzverwalters*
  • Aufforderung an die Gläubiger, innerhalb einer Frist ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden
  • Aufforderung an die Schuldner des insolventen Unternehmens, alle Zahlungen in Zukunft an den Insolvenzverwalter zu leisten
  • Festsetzung des Termins für die Gläubigerversammlung

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Bekanntmachung

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat Insolvenzbeschlüsse sofort bekanntzumachen. Das geschieht im Internet (siehe unten). Gläubiger, die dem Gericht bekannt sind, werden zudem durch Zustellung des richterlichen Beschlusses über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens informiert.

Eine solche Benachrichtigung erhalten auch bekannte Drittschuldner, also Kunden und Geschäftspartner des Schuldners, die für erbrachte Leistungen oder Lieferungen nunmehr an den Insolvenzverwalter zahlen müssen.

Öffentliche Verzeichnisse

Insolvenzbekanntmachungen

Wenn der Eröffnungsantrag gestellt und die vorläufige Insolvenzverwaltung bestellt ist, trägt das zuständige Gericht den Fall in eine bundesweite Datenbank ein.

Jedermann hat die Möglichkeit, die Bekanntmachungen über Entscheidungen und Termine zu einem Verfahren im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder zu verfolgen:

Handels-, Vereins-, Genossenschaftsregister

Ist der Schuldner in ein öffentliches Verzeichnis wie Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen, wird das jeweilige Registergericht von Amts wegen über die Insolvenzeröffnung oder -abweisung informiert. In dem Register erfolgt eine entsprechende Eintragung – nachzulesen im gemeinsamen Justizportal.

Grundbuch

Zur Sicherung des Eigentums und der Rechte an Immobilien des schuldnerischen Unternehmens wird die Insolvenzeröffnung in den jeweiligen Grundbüchern eingetragen. Soweit das Immobilieneigentum dem Gericht bekannt ist, veranlasst dieses das Grundbuchamt, einen entsprechenden Vermerk einzutragen. Des Weiteren kann der Insolvenzverwalter eine Eintragung im Grundbuch beantragen.

Analog erfolgt zu Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen eine Eintragung im Schiffs- und Luftfahrzeugregister. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses können Gläubiger Einblick in die Verzeichnisse nehmen.

Worauf Gläubiger achten sollten

Mit der Aufforderung durch das Gericht erhalten Sie als Gläubiger des insolventen Unternehmens Gelegenheit, Ihre Forderungen und eventuelle Sicherungsrechte anzumelden.

Zu Letzteren zählen beispielsweise

  • der Eigentumsvorbehalt
  • als Sicherheit hinterlegtes Geld oder Wertpapiere
  • verpfändete Gegenstände
  • aufgenommene Hypotheken

Als Inhaber solcher Sicherheiten besitzen Sie sogenannte Aus- oder Absonderungsrechte, das heißt, Sie werden insoweit vor den sonstigen Insolvenzgläubiger befriedigt.

Das Gericht stellt Ihnen die Aufforderung zum Anmelden der Forderungen mit dem Gerichtsbeschluss zu und setzt eine Anmeldefrist. Ihre Aufstellung übergeben Sie dem Insolvenzverwalter.

Weitere Informationen

Was auf Schuldner zukommt

Die Verfügungsgewalt über das von der Insolvenz betroffene Vermögen geht an den Insolvenzverwalter über, soweit das nicht bereits mit bei der vorläufigen Verwaltung geschehen sein sollte. Alle die Insolvenzmasse betreffenden Rechtshandlungen gegenüber Insolvenzgläubigern, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung trifft, sind unwirksam.

Als Schuldner sollen Sie den Insolvenzverwalter nach Kräften unterstützen und aktiv mitarbeiten, wenn es darum geht, alle Schulden offenzulegen und Wege zu finden, wie die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen sind. Je besser das gelingt, desto eher stehen Sie vor dem Abschluss des Verfahrens und vor einem unbelasteten Neubeginn.

"Privat-Insolvenz"

Das schuldnerische Vermögen besteht im Insolvenzverfahren aus zwei Teilen. Der eine Teil (Insolvenzmasse) ist das Vermögen, mit dem die Forderungen der Gläubiger beglichen werden sollen. Der andere Teil umfasst das pfändungsfreie Vermögen, das nicht der Insolvenz unterliegt.

Für privat von der Insolvenz betroffene Unternehmer besteht der pfändungsfreie Vermögensteil im Wesentlichen aus den notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücken sowie den Gegenständen, die Sie zur Berufsausübung benötigen. Unangetastet bleiben im bestimmten Umfang zudem Vermögensteile aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen.

Zur Existenzsicherung steht Ihnen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze ein begrenztes Einkommen für den Eigenbedarf zu. Das bringt selbstredend Beschränkungen der materiellen Lebensumstände mit sich. Damit Sie über den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte verfügen und weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen können, richtet Ihre Bank auf Antrag ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein.

Weitere Informationen

Redlichkeit geboten

Auch wenn eine Insolvenz fast immer eine deutliche Einschränkung bedeutet, ist redliches Verhalten nicht nur geboten, sondern es lohnt sich auch. Soweit es sich um Ihr Privatvermögen handelt, können Sie auf diese Weise leichter eine Restschuldbefreiung erhalten. Außerdem erhöhen sich bei Wohlverhalten ab dem fünften Jahr die pfändungsfreien Einkommensbeträge.

Sollten sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Obliegenheitsverletzungen herausstellen, kann das Gericht die Restschuldbefreiung im Nachhinein noch widerrufen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 27 bis 29 Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnungsbeschluss
  • § 30 InsO – Bekanntmachung
  • §§ 31 bis 33 InsO – Mitteilung und Eintragung in Registern

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023