Bauausführung

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Haben Sie die Baugenehmigung erhalten beziehungsweise ist Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt, kann es jetzt losgehen! Ein paar Dinge gibt es aber auch hier noch zu beachten.

  • Mit der Bauausführung dürfen Sie erst beginnen,
    • wenn Ihnen die Baugenehmigung zugegangen ist oder bei genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen, sofern Ihnen das Bauvorhaben nicht innerhalb dieser Frist untersagt worden ist,
    • wenn der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise vorliegen (Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz) und
    • wenn der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige vorliegt.
  • Vor dem Baubeginn eines Gebäudes muss die Grundrissfläche abgesteckt werden und die Höhenlage festgelegt sein.
  • Die Baugenehmigung und alle Bauvorlagen (Lageplan, Baubeschreibung, alle Bauzeichnungen und sonstigen Unterlagen) müssen von Anfang an auf der Baustelle vorliegen.
  • Wenn Sie beim Bau den öffentlichen Verkehrsraum beanspruchen müssen, zum Beispiel durch die Aufstellung eines Gerüsts oder Bauzauns, die Ablagerung von Baustoffen oder das Befahren des Fußwegs, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Geltungsdauer der Baugenehmigung

Beachten Sie, dass eine Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Gleiches gilt, wenn ein begonnener Bau länger als zwei Jahre ruht. Diese Fristen können auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Private Rechte

Gehen Sie sicher, dass alle privatrechtlichen Angelegenheiten geklärt sind. Die Baugenehmigung prüft nur die Übereinstimmung mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sind die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geklärt? Bestehen Rechte Dritter an Ihrem Grundstück (zum Beispiel Wegerechte), die Sie beachten müssen?

Bauüberwachung

Die Bauaufsichtsbehörde kann prüfen, ob alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen eingehalten werden und ob alle am Bau Beteiligten ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Erlaubnis, jederzeit Einblicke in diverse vorgeschriebene Aufzeichnungen zu erhalten.

Dazu gehören Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, Leistungserklärungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte und Bautagebücher. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch verlangen, dass Sie ihr den Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzeigen müssen. Dann dürfen die Bauarbeiten auch erst dann fortgesetzt werden, wenn sie der Fortführung zugestimmt hat.

Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die Sächsische Bauordnung in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.

Zwingend vorgeschrieben ist, dass Sie die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung Ihres Bauwerkes (baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzeigen müssen. Bei einem Wohngebäude wäre dies beispielsweise also zwei Wochen bevor Sie in das Haus einziehen. Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, entfällt diese Anzeigepflicht.

Lesen Sie auch

  • Baugenehmigung
  • Verfahrensfreie Bauvorhaben
  • Genehmigungsfreistellung
  • Beteiligte am Bau
    Amt24-Informationen

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 15.08.2024