Fahreignungsregister

Inhalte aus AMT24

Fahreignungs-Bewertungssystem / Punktekatalog
Verfahren bei hoher Punktezahl / Fahreignungsseminare
Punkteabbau
Fahreignungsseminare
Tilgungsfristen
Eintragungsdauer

Verstöße, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, werden seit 01.05.2014 in das Fahreignungsregister eingetragen (vormals Verkehrszentralregister, umgangssprachlich: Flensburger "Verkehrssünderdatei"). Je nach Art und Schwere erfolgt eine Gewichtung nach Punkten. Nach gewissen Fristen werden die eingetragenen Punkte wieder gelöscht.

Die einzutragenden Ordnungswidrigkeiten müssen mindestens mit einem Ordnungsgeld von EUR 60,00 belegt und in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet sein. Bei nicht gelisteten Verstößen kommt es nur zur Speicherung, wenn sie fahrerlaubnisbeschränkende Maßnahmen (Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierte Sperre) zur Folge hatten.

Fahreignung-Bewertungssystem / Punktekatalog

Die Speicherung im Fahreignungsregister soll den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern als Warnsignal dienen. Je nach Schwere werden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten mit einem bis drei Punkten bewertet.

Bewertung

  • ein Punkt: schwere Ordnungswidrigkeiten
  • zwei Punkte: besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, und Straftaten
  • drei Punkte: Straftaten, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führten

Tipp: Sie können sich jederzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt informieren, ob und welche Eintragungen über Sie im Fahreignungsregister gespeichert sind.

Verfahren bei hoher Punktezahl / Fahreignungsseminare

Das Kraftfahrt-Bundesamt informiert bei Erreichen von bestimmten Punkteständen die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die für den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber im Fahreignungsregister vorhandenen Eintragungen. Diese ergreift dann die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahmen.

Maßnahmen:

  • vier oder fünf Punkte:
    Ermahnung, freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (bei Abbau eines Punktes innerhalb von fünf Jahren)
  • sechs oder sieben Punkte:
    Verwarnung, Ankündigung des Fahrerlaubnis-Entzuges ab acht Punkten, freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (kein weiterer Punktabbau möglich)
  • acht oder mehr Punkte:
    Fahrerlaubnis-Entzug

Punkteabbau

Für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgezogen, sofern der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr als fünf Punkte erreicht hat (Stand: Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung). Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

Fahreignungsseminare

Der verkehrspädagogische Teil von Fahreignungsseminaren wird von Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrern durchgeführt, die eine besondere Erlaubnis besitzen. Der verkehrspsychologische Teil von Fahreignungsseminaren obliegt dagegen Verkehrspsychologinnen und Verkehrspsychologen, die ebenso über eine besondere Erlaubnis verfügen müssen.

Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmenden sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Hierzu sollen die Teilnehmenden durch die Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veranlasst werden.

Tilgungsfristen

Die Eintragungen werden nach Ablauf von Tilgungsfristen aus dem Register entfernt und noch ein Jahr lang aufbewahrt, eine Fristverlängerung bei weiteren Punkten (Tilgungshemmung) erfolgt nicht mehr.

Eintragungsdauer

  • Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße): zweieinhalb Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße): fünf Jahre
  • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis: fünf Jahre
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: zehn Jahre

Achtung! Punkte aus dem vormaligen Verkehrszentralregister rechnet das Kraftfahrt-Bundesamt auf das neue System um. Für eine Übergangsfrist von fünf Jahren gelten dafür die alten Tilgungsfristen.

Lesen Sie auch

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 30.06.2022