Vermögen (Zugewinnausgleich)

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Während der Ehe gewinnen die Eheleute oder zumindest einer von ihnen regelmäßig Vermögen hinzu. Schließen die Eheleute keinen Vertrag über den Güterstand, entsteht zwischen ihnen ab der Heirat kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bricht die Ehe auseinander, müssen sich beide Seiten darüber einigen, wem künftig welcher Teil des gemeinsamen Vermögens zukommen soll. Das Gesetz geht davon aus, dass an diesem Zugewinn grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte teilhaben sollen. Das Gesetz nennt dies "Zugewinnausgleich". Der Ehepartner*, der während der Ehe einen höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Dabei hat er dem Ehepartner die Hälfte des "Mehrbetrages" herauszugeben.

Einen Anspruch auf diese Art von Vermögensausgleich haben Sie, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft leben und Ihr Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftete als Sie. Sollten Sie durch Ehevertrag wirksam einen anderen Güterstand vereinbart haben, gelten die dort getroffenen Vereinbarungen.

Der Zugewinnausgleich ist nur dann Teil des Scheidungsverfahrens, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Nur wenn die Ehepartner keine Einigung finden können, nimmt der Richter auf Antrag beim Familiengericht die Berechnung des Zugewinnausgleichs im Zuge des Scheidungsverfahrens vor.

Einen Zugewinnausgleich müssen Sie in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme der rechtskräftigen Scheidung gerichtlich einfordern, ansonsten verjährt der Anspruch.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023