Nachbarn

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Legen Sie bereits während des Baus den Grundstein für eine gute Nachbarschaft! Wenn Sie bauen, haben die Nachbarn* durch die Sächsische Bauordnung das Recht, sich zu beteiligen. Gute Nachbarschaft geht jedoch darüber hinaus.

Laden Sie die Nachbarn auch zum Richtfest ein, lernen Sie sich besser kennen und besprechen Sie auch einmal Details Ihres Bauvorhabens, beispielsweise die Gestaltung der Außenanlagen. Das schafft eine bessere Akzeptanz Ihrer Pläne und die Nachbarn fühlen sich nicht überrumpelt. Gehen Sie davon aus, dass auch Sie ein Interesse daran haben könnten, wenn auf dem Nachbargrundstück einmal eine Garage bis an die Grundstücksgrenze herangebaut wird oder der Nachbar direkt am Zaun Bäume pflanzen möchte.

Beteiligung der Nachbarn

Ist zu erwarten, dass öffentlich-rechtlich geschützte Belange der Nachbarn berührt werden, sieht die Sächsische Bauordnung vor, die Nachbarn zu beteiligen, bevor Abweichungen und Befreiungen erteilt werden.

Die Bauaufsichtsbehörde muss in diesem Fall die Nachbarn vorab über die geplanten Abweichungen und Befreiungen informieren. Die Nachbarn haben dann zwei Wochen Zeit, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen. Diese wiederum werden bei der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde berücksichtigt, sie binden die Behörde bei Ihrer Entscheidung aber nicht.

Die Benachrichtigung der Nachbarn durch die Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn Sie Ihren Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen vorab zeigen und sie von ihnen unterschreiben lassen oder die Eigentümer benachbarter Grundstücke den beabsichtigten Abweichungen und Befreiungen schriftlich zugestimmt haben. Dies sollte der von Ihnen bevorzugte Weg sein, auch aus Gründen der guten Nachbarschaft und eines schnelleren Verfahrensablaufs.

Haben die Nachbarn nicht zugestimmt, muss die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung auch den Nachbarn zustellen. Bei Bauvorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, wird ihnen entsprechend nur die Entscheidung über die Erteilung von Abweichungen und Befreiungen zugestellt. Bei mehr als 20 Nachbarn kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Bekanntmachung erfolgt im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde.

Die Nachbarn können dann, genauso wie Sie, dagegen Widerspruch und Klage erheben, wenn sie ihre Rechte als Nachbarn verletzt sehen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.06.2022