Altersrente

Inhalte aus AMT24

Allgemeine Informationen

Als Renten wegen Alters kommen in Betracht:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Regelaltersrente

Sie haben Anspruch auf eine Regelaltersrente, wenn Sie mindestens über fünf Jahre Beitragszeit verfügen und die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben.

  • Die Regelaltersgrenze liegt grundsätzlich bei 67 Jahren.
  • Wurden Sie zwischen 1947 und 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
  • Für vor 1947 Geborene lag die Regelaltersgrenze noch bei 65 Jahren.

Für die Regelaltersrente werden vor allem Ihre eigenen Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten* oder eingetragenen Lebenspartnern und aus Mini-Jobs berücksichtigt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Weitere Formen

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie 65 Jahre alt sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
  • Wenn Sie vor dem 01.01.1953 geboren sind, gilt die Altersgrenze von 63 Jahren.
  • Wurden Sie nach dem 31.12.1952 und vor dem 01.01.1964 geboren, wird die Altersgrenze stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben.

Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten (z.B. aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Pflege) und sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit anerkannt.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden – auch nicht mit Abschlägen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie mit 35 Jahren Wartezeit erhalten. Bei der Ermittlung dieser Wartezeit zählen außer Beitragszeiten auch alle anderen rentenrechtlichen Zeiten, wie zum Beispiel Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

  • Die Altersgrenze für diese Rentenart liegt grundsätzlich bei 67 Jahren.
  • Wurden Sie zwischen 1949 und 1963 geboren, wird die Altersgrenze seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
  • Für vor 1949 Geborene lag die Altersgrenze noch bei 65 Jahren.

Sie können diese Altersrente in der Regel ab 63 Jahren auch vorzeitig – allerdings mit dauerhaften Abschlägen – in Anspruch nehmen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie erhalten, wenn eine Wartezeit von 35 Jahre erfüllt ist. Bei der Ermittlung dieser Wartezeit zählen außer Ihren Beitragszeiten auch alle anderen rentenrechtlichen Zeiten, wie zum Beispiel Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Darüber hinaus müssen Sie bei Beginn der Rente schwerbehindert oder – bei vor 1951 Geborenen – berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sein.

  • Die Altersgrenze für diese Rentenart liegt grundsätzlich bei 65 Jahren.
  • Wurden Sie zwischen 1952 und 1963 geboren, wird die Altersgrenze seit 2012 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
  • Für vor 1952 Geborene liegt die Altersgrenze noch bei 63 Jahren.
  • Wenn sie bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht waren, liegt die Altersgrenze für den abschlagfreien Bezug dieser Rente bei 60 Jahren.

Hinzuverdienst

Sie können neben dem Bezug einer Rente wegen Alters mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies Ihren Rentenanspruch mindert. Sie können selbst entscheiden, ob Sie für diesen Hinzuverdienst Beiträge zahlen und damit Ihren Rentenanspruch erhöhen. Auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie neben dem Bezug einer Rente wegen Alters seit dem 01.01.2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Dieses Einkommen unterliegt bis Sie die Regelaltersgrenze erreichen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, sodass hierauf Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Diese Beiträge wirken sich positiv auf Ihren Rentenanspruch aus, sind jedoch erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Ihrer Altersrente zu berücksichtigen.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 06.06.2023