Beschäftigungsverbote
Inhalte aus AMT24
Mutterschutz bedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von betrieblichen und ärztlichen Beschäftigungsverboten nicht beschäftigen darf. In diesen Fällen ist es Ihrem Arbeitgeber verboten, Sie zu beschäftigen. Diese Beschäftigungsverbote können teilweise oder vollständig ausgesprochen werden. Ein Mitspracherecht haben Sie hierbei nicht. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist, werden etwaige Gefährdungen aufgrund beschwerlicher An- und Abfahrwege nicht berücksichtigt.
- Der Weg von der Wohnung zur Arbeit wird nicht vom Mutterschutzrecht erfasst, da das allgemeine Wegerisiko nicht dem vom Mutterschutzgesetz geschützten Arbeitsbereich unterfällt. Wie Sie An- und Abfahrwege gestalten, liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Ihr Arbeitgeber ist nicht befugt, hierauf Einfluss zu nehmen. Risiken, die im Zusammenhang mit An- und Abfahrwegen stehen, liegen daher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihres Arbeitgebers.
Hinweis: Lohneinbußen müssen Sie in diesen Fällen nicht befürchten. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn), wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf.
Betriebliches Beschäftigungsverbot
Zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot kommt es nach dem Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft oder Stillzeit nur, wenn Ihr Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind weder durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann. Er muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Sie weiterzubeschäftigen. Das Beschäftigungsverbot besteht nur in dem Umfang, wie es zur Vermeidung von Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind erforderlich ist. In Zweifelsfällen können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde darüber vergewissern, welche Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung Ihr Arbeitgeber Ihnen zu eröffnen hat.
- Hat Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen – etwa weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat –, darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot). In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein entsprechendes vorläufiges Beschäftigungsverbot.
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann die Beschäftigung durch Ihren Arbeitgeber ganz oder teilweise untersagen. Ihr Arbeitgeber darf Sie dann in dem angegebenen Umfang nicht mehr beschäftigen. Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Dieses kann jede Ärztin beziehungsweise jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt. Es ist an Ihren Arbeitgeber gerichtet.
Hinweis: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss dabei entscheiden, ob Ihre Beschwerden auf Ihre Schwangerschaft oder eine Krankheit zurückzuführen sind. Stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat sie beziehungsweise er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob Sie wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank sind oder schwangerschaftsbedingt – ohne dass eine Krankheit vorliegt – und zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Ihnen oder Ihrem Kind ein Beschäftigungsverbot (gemäß § 16 Mutterschutzgesetz) geboten ist. Diese Unterscheidung ist wichtig für den Umfang Ihrer Lohnfortzahlung. Im Fall eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots ist die Lohnfortzahlung zeitlich unbegrenzt. Im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ruht in dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld. Bitten Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, Ihnen die Einstufung zu erläutern.
- Hat Ihr Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, darf er eine Nachuntersuchung verlangen. Sie haben dabei allerdings das Recht auf freie Arztwahl. Ihr Arbeitgeber darf daher nicht verlangen, dass eine bestimmte Ärztin beziehungsweise ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchung bei Ihnen vornimmt. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine Nachuntersuchung, so hat er die entsprechenden Kosten zu tragen.
- Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. In der Regel ist das die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 "Arbeitsschutz":
- Landesdirektion Sachsen - Arbeitsschutz
- Bei Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen: Sächsisches Oberbergamt
Hinweis: Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden (§ 16 Abs. 2 MuSchG). Das Verbot wird mit der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses beim Arbeitgeber wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverbot wirksam umzusetzen.
Weitere Informationen:
- Ärztliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
Amt24-Leistung - Arbeitsschutzbehörde entsprechend dem Arbeitsort
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 "Arbeitsschutz" - Mutterschutzgesetz (MuSchG)
www.gesetze-im-internet.de
Mutterschutzlohn
Müssen Sie aufgrund oben genannter Beschäftigungsverbote ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Mutterschutzlohnes verpflichtet. Sie erhalten mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eintrat. Das gilt auch bei finanziellen Einbußen, die Ihnen wegen des Beschäftigungsverbotes entstehen, etwa durch Wegfall der Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeit.
Weitere Informationen:
- Mutterschutzlohn
Amt24-Leistung
Lesen Sie auch
- Mutterschutz und Beschäftigungsverbot – Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
- Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Schwangere und Stillende
- Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend - Informationen der sächsischen Aufsichtsbehörde zum Mutterschutz
sachsen.de
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 29.10.2024