Fragen zur Einkommensteuer im Erbfall
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Außer der Erbschaft- oder Schenkungsteuer fallen bei einem Vermögensanfall durch Erbschaft oder Schenkung keine Steuern an.
Sie müssen geerbtes Geld also beispielsweise nicht als Einkommen in der Einkommensteuerklärung angeben. Folgende einkommensteuerrechtliche Fragen können für Sie allerdings dennoch von Interesse sein.
Freistellungsaufträge
Sogenannte "Freistellungsaufträge für Kapitalerträge", die die verstorbene Person bei ihrem Kreditinstitut, ihrer Bausparkasse oder ähnlichen Instituten in Auftrag gegeben hat, sind nicht auf die Erben übertragbar. Sie verfallen mit dem Tod des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin.
Beerdigungskosten
Die Kosten der Beerdigung eines beziehungsweise einer nahen Angehörigen können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies ist allerdings nur insoweit möglich, als diese Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind.
Abziehbar sind lediglich die reinen Beerdigungskosten. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen oder für Trauerkleidung werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
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- Broschüre "Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen"
Sächsisches Staatsministeriums der Finanzen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024