Annahme einer Erbschaft

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Sind Sie Erbe* – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags – sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Es mag sein, dass Ihnen die verstorbene Person ein wundervolles Haus auf einem idyllischen Grundstück hinterlassen hat. Daran werden Sie allerdings nur wenig Freude haben, wenn das Grundstück mit Grundschulden oder Hypotheken hoch belastet ist.

Da Sie in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten, haben Sie neben den positiven Nachlasswerten auch die Verbindlichkeiten der verstorbenen Person zu übernehmen. In der Regel erscheint die Annahme der Erbschaft daher nur dann als sinnvoll, wenn die vererbten Verpflichtungen niedriger sind als der Wert der Erbschaft. Bevor Sie eine Erbschaft annehmen, sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie als Erbe grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen haften und dass eine Ausschlagung der Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht mehr möglich ist.

Achtung! Die Annahme der Erbschaft ist in der Regel bindend. Sie können die Annahme später nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechten.

Im Gegensatz zur Ausschlagung ist die Annahme an keine bestimmte Form gebunden. In der Regel erfolgt die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht oder einer beteiligten Person (zum Beispiel Miterbende, Testamentsvollstrecker, Nachlassschuldner). Die Annahme kann sogar durch ein rein schlüssiges Verhalten erfolgen (zum Beispiel Einfordern von Zahlungen gegenüber einem Nachlassschuldner, mit der Begründung, Erbe zu sein oder durch die Verwertung oder Inbesitznahme von Wertgegenständen der verstorbenen Person).

Achtung! Spätestens mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie Kenntnis davon erlangen, dass Sie zum Erben der verstorbenen Person berufen sind.

Hinweis: Treffen Sie bestimmte Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass während der Ausschlagungsfrist (zum Beispiel Antrag auf Testamentseröffnung oder Bezahlung der Beerdigungskosten), werden diese allgemein nicht als Annahme der Erbschaft gewertet.

Stellen Sie erst nach Annahme der Erbschaft fest, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Sie die Möglichkeit, die Haftung für die geerbten Schulden auf den Nachlass zu beschränken, wenn durch das Amtsgericht auf Antrag eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024