Leistungen für Menschen mit Behinderungen

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Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Soziale Teilhabe

Rehabilitationsträger

Menschen mit Behinderungen haben in Deutschland Anspruch auf Leistungen, die dazu beitragen sollen, ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Leistungen zur Teilhabe werden vorrangig von den Rehabilitationsträgern erbracht. [...]

Dies sind

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Alterssicherung der Landwirte,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
  • die Träger der Eingliederungshilfe (bis zum 31.12.2019 noch die Träger der Sozialhilfe)

soweit sie Leistungen zur Teilhabe nach den für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften erbringen.

Die Aufgabe der Rehabilitationsträger ist es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Leistungen umfassend zu erbringen, so dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Das heißt zugleich: Jede leistungsberechtigte Person soll nur einen Rehabilitationsträger als vorrangigen Ansprechpartner haben.

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Es besteht auch die Möglichkeit, Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, als Geldleistungen zu erbringen, wenn von einer vergleichbaren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Ausführung der Leistungen ausgegangen werden kann. Generell muss die oder der Leistungsberechtigte den Leistungen zur Teilhabe zustimmen.

Sind unterschiedliche Leistungen erforderlich und deshalb mehrere Rehabilitationsträger für die Rehabilitation verantwortlich, hat der leistende Rehabilitationsträger dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Maßnahmen zügig und nahtlos durchgeführt werden. Die erforderlichen Leistungen werden in Abstimmung mit den anderen Reha-Trägern und mit dem Leistungsberechtigten schriftlich festgehalten. Der leistende Rehabilitationsträger stellt dazu einen Teilhabeplan auf. Durch die Koordinierung der Leistungen sichern die Rehabilitationsträger die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen zu.

Zur Sicherung der Zusammenarbeit sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation vereinbaren die Reha-Träger gemeinsame Empfehlungen. An der Vorbereitung werden auch beteiligt:

  • die entsprechenden Stellen der Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe,
  • das Integrationsamt,
  • die Verbände behinderter Menschen (einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen) sowie
  • die für die ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstellen.  [...]Deren Ziel ist es, die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern. Dazu beraten sie sie unabhängig von Interessen der Rehabilitationsträger und der Leistungserbringer über die in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe und unterstützen sie bei der Antragstellung und bei der Bedarfsermittlung. Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung bestehen in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen. Nähere Informationen sowie Angaben zu Ansprechpartnern in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite der Fachstelle zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

Weitere Informationen:

Persönliches Budget

Anstelle der bisher üblichen Sachleistungen können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden.  [...]Das Persönliche Budget ist ein fester monatlicher Geldbetrag, mit dem Menschen mit Behinderungen sich die Teilhabe erforderlichen Leistungen einkaufen können.

Weitere Informationen:

  • Persönliches Budget
    Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Eingliederungshilfe

Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese Leistungen können Leistungen zur medizinischen Rehablilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen am Arbeitgeber, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe beinhalten.  [...]Sie umfassen insbesondere:

  • Wohnen für erwachsene behinderte Menschen (zum Beispiel im betreuten Wohnen, in Familienpflege oder in einem Heim)
  • Beschäftigungsangebote (zum Beispiel in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
  • familienentlastende Hilfen
  • Förderung behinderter Kinder in Kindertagesstätten und Schulen
  • Unterstützung bei Ausbildung und Studium
  • Versorgung mit Hilfsmitteln

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation hat die Aufgabe möglichen Krankheitsfolgen (zum Beispiel Behinderungen, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit) vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder deren wesentliche Verschlechterung zu verhindern.  [...]Medizinische Rehabilitation ist immer dann erforderlich, wenn eine medizinische Heilbehandlung einschließlich Heilmittelverordnung nicht zum individuellen Rehabilitationsziel führt.

Die wichtigsten Kostenträger sind die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

Ärztliche Behandlung

Die medizinische Rehabilitation beginnt, soweit medizinisch erforderlich, bereits während der akutstationären Behandlung im Krankenhaus in Form einer Frührehabilitation.

Darüber hinaus werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in eigens dafür ausgewählten Einrichtungen ambulant oder stationär durchgeführt. Diese Einrichtungen widmen sich der Behandlung bestimmter Krankheiten oder Krankheitsgruppen. Dafür sind sie sachlich und personell besonders ausgerüstet. Spezielle Zentren für medizinisch-berufliche Rehabilitation ergänzen das Angebot.

Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung oder Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder werden auf der Grundlage eines individuellen Förderkonzepts erbracht und nach den jeweiligen Erfordernissen laufend fortgeschrieben.

Weitere Informationen:

Heilmittel einschließlich Sprach- und Beschäftigungstherapie

Physikalische Behandlungsmethoden werden hauptsächlich unter dem Begriff "Heilmittel" zusammengefasst. Dazu gehören passive oder aktive Bewegung in Luft und Wasser, Entspannungsübungen, Massagen, Atem- und Inhalationstherapie, Bestrahlungen, Elektrotherapie. Bei vielen funktionellen Störungen sind krankengymnastische und therapeutische Übungen zur Wiederherstellung von Kraft, Ausdauer und Geschicklichkeit erforderlich.

Im Leistungsbereich Sprach- und Beschäftigungstherapie sollen Patienten mit Behinderungen der sprachlichen Kommunikation, des Sprechens oder der Stimme durch sprachtherapeutische Behandlung in die Lage versetzt werden, sich mit technischen Hilfsmitteln oder ohne diese zu verständigen. Die Beschäftigungstherapie zielt darauf ab, Funktionen oder Funktionsabläufe zu verbessern. Gefördert werden auch die kreativ-schöpferischen Fähigkeiten der Betroffenen.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sollen ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, erleichtern, ergänzen oder ausgleichen. Dazu gehören Körperersatzstücke (Prothesen), Stützapparate (Orthesen) und orthopädische Schuhe. Andere Hilfsmittel sind Hörgeräte, Rollstühle aber auch Orientierungshilfen für blinde Menschen. Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und Ausbildung im Gebrauch sind Bestandteil der Leistung.

Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Im Zuge der Belastungserprobung werden die körperliche, geistige und seelische Leistungsbreite und die Dauerbelastbarkeit des Rehabilitanden ermittelt. Die Arbeitstherapie soll daran anknüpfend Fertigkeiten erhalten oder entwickeln, die für die berufliche Wiedereingliederung wichtig sind. Je nach Behinderung kommen die Leistungen allein, in Kombination nebeneinander, nacheinander oder auch wiederholt in Betracht.

Rehabilitationssport

Besonders wichtig bei der medizinischen Rehabilitation ist der Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation. Durch Übungen, die ganz auf Art und Schwere der Behinderung und den gesundheitlichen Allgemeinzustand abgestimmt sind, soll das Rehabilitationsziel erreicht oder gesichert werden.

Hinweis: Der Rehabilitationssport muss ärztlich verordnet sein und darf nur in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung stattfinden. Die erforderlichen Sachleistungen werden von den Rehabilitationsträgern übernommen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen mit Behinderung brauchen in ihrer Ausbildung und im Beruf die gleichen Chancen wie nicht behinderte Menschen.  [...]Oft müssen jedoch gerade sie dabei besondere Barrieren überwinden. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Umfang der Leistungen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von den zuständigen Rehabilitationsträgern erbracht. Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützten Leistungen
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden
  • Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III durch die Rehabilitationsträger
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Diese Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Dies können sein:

  • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung
  • Aktivierung von Selbsthilfepotentialen
  • mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen
  • Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe und Beratungsmöglichkeiten
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten
  • Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Auch die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ist möglich.

Ist eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig, so können auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen werden. Gleiches gilt für die erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.

In besonderen Fällen kann zudem die Teilhabe am Arbeitsleben durch folgende Leistungen gefördert werden:

  • Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
  • die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können
  • Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind.

Leistungen an Arbeitgeber

Auch Arbeitgeber können direkt Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erhalten. [...] Dies können sein:

  • teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung
  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen
  • Eingliederungszuschüsse
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb

Unterstützte Beschäftigung

Für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf kann als neue Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Unterstützte Beschäftigung helfen, eine angemessene und für sie geeignete sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben.

Unterstützte Beschäftigung umfasst in einer ersten Phase eine individuelle betriebliche Qualifizierung und in der zweiten Phase bei Bedarf auch Berufsbegleitung.

Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung

Diese erhalten behinderte Menschen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen.

Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen.

Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

Leistungen der Berufsbegleitung

Diese erhalten behinderte Menschen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten.

Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

Weitere Informationen:

Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, wenn

  • eine Behinderung besteht, eintritt oder wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist und
  • die bisherige Tätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann oder die berufliche Ersteingliederung ohne Unterstützung nicht möglich ist.

Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag von den zuständigen Rehabilitationsträgern oder dem Integrationsamt erbracht. Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bevor Kosten entstehen.

Anträge können Sie bei jedem Rehabilitationsträger stellen. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Antrag innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird. Zur Beratung und auch zur Antragstellung können Sie sich auch an eine der gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wenden.

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.

Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung.

Leistungen zur Teilhabe bedürfen immer der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

Auf Antrag des behinderten Menschen können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.

Mehr Informationen:

Träger der beruflichen Rehabilitation im Überblick

  • Bundesagentur für Arbeit
    • wenn kein anderer Träger zuständig ist. Bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist die Agentur für Arbeit in der Regel selbst zuständig.
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
    (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger, Landwirtschaftliche Alterskasse)
    • wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann oder
    • im Zeitpunkt der Antragstellung von versicherungspflichtigen Beschäftigungen von mindestens 180 Monaten ausgegangen werden kann (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI)
    • im Zeitpunkt der Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI)
    • sich die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus einer vorangegangenen medizinischen Rehabilitation ergibt (§ 11 Absatz 2a Nummer 2 SGB VI)
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
    (zum Beispiel Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    • wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder im Fall einer Berufskrankheit, die durch die Arbeit entstanden und anerkannt ist
  • Träger der sozialen Entschädigung
    (zum Beispiel Landesversorgungsamt und Kriegsopferfürsorge)
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Träger der Eingliederungshilfe
    (Jugendämter sowie Sozialämter bei den Landratsämtern und Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte, Kommunaler Sozialverband Sachsen)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt zudem das

Weitere Informationen:

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. [...]Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
  • Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
  • Hilfen zur Hochschulbildung und
  • Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.

Zuständig für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind insbesondere die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe.

Soziale Teilhabe

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben einen Anspruch auf Leistungen, die ihnen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Damit sollen diesbezügliche Benachteiligungen abgewendet werden. 

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind insbesondere:

  • Leistungen für Wohnraum,
  • Assistenzleistungen,
  • heilpädagogische Leistungen,
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  • Leistungen zur Mobilität und
  • Hilfsmittel.

Zu beachten ist, dass Leistungen zur sozialen Teilhabe in der Regel als Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Bis zum 31. Dezember 2019 richten sie sich noch nach den besonderen Vorschriften des Sozialhilferechts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Ab dem 01. Januar 2020 sind die näheren Bestimmungen über diese Leistungen und auch zum Eigenbeitrag des Leistungsberechtigten dann im Teil 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch geregelt.

Weitere Informationen:

Finanzielle Sicherung

Während der Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation können Leistungsberechtigte in der Regel keiner Arbeit nachgehen und kein eigenes Arbeitseinkommen erzielen. Da durch die Rehabilitation möglichst keine finanziellen Nachteile oder besondere Belastungen entstehen sollen, übernimmt jeder Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen, für die er zuständig ist. 

Lebensunterhalt

Zusätzlich zu den Sachleistungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation– je nachdem, welcher Leistungsträger zuständig ist – entweder Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten.

Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des berechneten Nettoverdienstes nicht übersteigen. Vom Krankengeld werden die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen.

Während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen die Rentenversicherungsträger anstelle des Krankengeldes ein Übergangsgeld. Bei bestimmten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zahlen die dafür zuständigen Träger unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Übergangsgeld in gleicher Höhe.

Sollten Sie keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil Sie beispielsweise nicht lange genug Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, können Sie während Ihrer Rehabilitation zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe erhalten.

Sind Sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert, können Sie – statt Sozialhilfe – die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen.

Bei einer beruflichen Erstausbildung im Rahmen der Rehabilitation erhalten behinderte Menschen, die kein Übergangsgeld beanspruchen können, in der Regel ein Ausbildungsgeld.

Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen die Rehabilitationsträger bei Bedarf die nachfolgenden Aufwendungen:

  • notwendige Fahrtkosten
  • Reisekosten für Familienheimfahrten
  • Haushaltshilfe
  • Kosten für eine notwendige Begleitperson

Der Leistungsumfang kann unterschiedlich hoch sein. Es wird im Einzelfall entschieden, welche Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderlich sind. Über die jeweils geltenden Voraussetzungen informieren die Rehabilitationsträger.

Sozialversicherung für behinderte Menschen

Während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht in der Regel Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung. Schwerbehinderte Menschen, die vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich versichert waren, können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Dies allerdings nur, wenn sie selbst, ein Elternteil oder ihr Ehepartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.

Achtung! Ein Ausnahme besteht, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten.

Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert.

Wichtig! Volljährige Werkstattbeschäftigte, deren Rente oder Einkommen beziehungsweise sonstiges Vermögen unterhalb des sozialhilferechtlichen Lebensunterhaltsbedarfs liegt, können die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020