Verfahrensfreie Bauvorhaben
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Eine ganze Reihe von Bauvorhaben ist verfahrensfrei. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit betrifft jedoch nur selbständige Bauvorhaben. Wenn diese Vorhaben Bestandteil eines Gesamtvorhabens sind, für welches eine Baugenehmigung oder die Einreichung von Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung notwendig ist, werden auch die an sich verfahrensfreien Vorhaben miteinbezogen.
Hinweis: Beachten Sie, dass für baurechtlich verfahrensfreie Bauvorhaben gegebenenfalls Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Denkmalschutz- oder Naturschutzrecht) bestehen.
Errichtung und Änderung
Die Errichtung oder Änderung vieler Anlagen ist verfahrensfrei. Dabei handelt es sich nicht nur um Gebäude, sondern beispielsweise auch um Gebäudetechnik, Masten, Antennen, Behälter für Brennstoffe, Mauern, Einfriedungen und Schwimmbecken.
Die Verfahrensfreiheit der Anlage hängt meistens von ihrer Größe und ihrer Lage ab. In der Regel handelt es sich um kleinere, eher unbedeutende Anlagen – man spricht hier von der bau- und bodenrechtlichen Relevanz.
Dazu zählen zum Beispiel:
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu zehn Quadratmetern, außer im Außenbereich
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Metern und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmetern je Grundstück, außer im Außenbereich
- Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe bis zu drei Metern
- Brunnen (als Anlagen der Ver- und Entsorgung)
- Mauern (einschließlich Stützmauern) und Einfriedungen (Zäune) mit einer Höhe bis zu zwei Metern, außer im Außenbereich
- Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 Kubikmetern einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich
- Fahrradabstellanlagen bis 30 Quadratmeter Fläche
- folgende tragende und nichttragende Bauteile:
- nichttragende und nicht aussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen
- Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
- Fenster, Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in den Wänden
Die komplette Aufstellung finden Sie im § 61 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung.
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
§ 61 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Abbruch (Beseitigung von Anlagen)
Verfahrensfrei dürfen Sie abreißen:
- die Anlagen, die gemäß der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei sind
- frei stehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als zehn Meter sind
Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzeigen.
Instandhaltungsarbeiten
Ebenfalls verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. Dabei dürfen die Arbeiten nur der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des jeweiligen Bauteils dienen. Nicht davon umfasst sind Erweiterungen oder Veränderungen, die mit der Instandhaltung einhergehen.
Nutzungsänderung
Die Änderung der Nutzung von Gebäuden und anderen Anlagen ist dann verfahrensfrei, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die zum Prüfumfang im Baugenehmigungsverfahren gehören, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
- gemäß der Sächsischen Bauordnung die Errichtung oder bauliche Änderung der betreffenden Anlage ohnehin verfahrensfrei wäre.
Lesen Sie auch
- Bebaubarkeit (Thema "Außenbereich")
- Gebäudeklassen und Sonderbauten
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Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.06.2022