Erste Sicherungsmaßnahmen

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Erste Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Insolvenzverwaltung

Die Prüfung bei Gericht, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, braucht einige Zeit. Damit den Gläubigern* in der Zwischenzeit kein Nachteil entsteht, setzt das Gericht oft einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Daneben sind weitere Sicherungsmaßnahmen möglich.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Sicherungsmaßnahmen

Alles, was dem Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an Vermögen gehört und was er während des Verfahrens erlangt, geht als sogenannte Insolvenzmasse in das Verfahren ein. Je mehr Masse im Verfahren vorhanden ist, desto besser sind die Aussichten aller Gläubiger auf eine Befriedigung.

Um diese künftige Insolvenzmasse rechtzeitig zu schützen, ordnet das Gericht schon vor dem eigentlichen Verfahren Sicherungsmaßnahmen an.

Neben der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zählen dazu:

  • allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner (gegebenenfalls: Handeln nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters)
  • Einsetzen eines vorläufigen Gläubigerausschusses
  • einstweiliges Einstellen / Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger
  • vorläufige Postsperre
  • Untersagen der Herausgabe von Massegegenständen an einzelne Gläubiger
  • Durchsuchung der Geschäftsräume des Schuldners

Kommt auf entsprechenden Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung in Betracht, wird anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüft und diesen überwacht.

Vorläufige Insolvenzverwaltung

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird vom Gericht – gegebenenfalls auf Vorschlag eines vorläufigen Gläubigerausschusses – eingesetzt ("bestellt"). In Betracht kommen geschäftskundige und fachlich geeignete Personen wie zum Beispiel Vertreter der rechts- und steuerberatenden Berufe. Überwiegend sind es Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen und Erfahrungen im Insolvenzrecht.

Die Gläubiger haben in dieser Phase noch nicht die Möglichkeit, über den Weiterbetrieb zu entscheiden. Solange keine zu hohen Verluste eintreten, führt deshalb der vorläufige Verwalter das Unternehmen erst einmal fort. Ist das wirtschaftlich unvertretbar, kann der Verwalter den Betrieb allerdings auch schon im Eröffnungsverfahren ganz oder teilweise einstellen. Das Gericht muss dem zustimmen.

Rechte und Pflichten

Schuldner

Der Schuldner ist verpflichtet, mit dem Verwalter zusammenzuarbeiten, umfassend Auskunft zu geben – selbst über strafrelevante Angelegenheiten – und ihn auch sonst beim Erfüllen seiner Aufgaben zu unterstützen.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Ein gegebenenfalls eingesetzter vorläufiger Gläubigerausschuss hat den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen, beispielsweise im Rahmen von Informations- und Einsichtsrechten. Er hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verwalter.

Verwaltung

Das Gericht stattet den Beauftragten mit einer umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus ("starker" vorläufiger Insolvenzverwalter) oder überträgt ihm einzelne Rechte ("schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter). Bei einer Pflichtverletzung haftet er für den entstandenen Schaden.

Für seine Tätigkeit erhält der Verwalter eine Vergütung, die das Gericht festsetzt. Grundlage ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).

Die Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind im Wesentlichen:

    • Massesicherung und -erhalt
    • Masseschaffung
    • Reduzieren von Verbindlichkeiten

Vermögen erhalten

Ziel ist, dass sich das Vermögen des Schuldners nicht drastisch reduziert, bis das Gericht entschieden hat, ob es ein Insolvenzverfahren eröffnet oder nicht. Nur in Ausnahmen werden Gegenstände oder Vermögensteile verwertet.

Unternehmen führen

Der vorläufige Insolvenzverwalter nimmt die spätere Insolvenzmasse in Besitz, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Er erhält die Schlüssel zu den Geschäftsräumen, hat das Recht, Geschäftspapiere einzusehen und Nachforschungen zu betreiben.

Zur effektiven Überwachung kann das Gericht den Verwalter mit der Kassenführung beauftragen und mit der Fortführung des Unternehmens unter Mitwirkung des Schuldners.

Insolvenz-Grundlage einschätzen

Das Gericht bezieht den Verwalter in die Entscheidungsfindung zum Insolvenzverfahren ein, insbesondere muss er prüfen, ob das vorhandene Vermögen zumindest die Verfahrenskosten deckt.

Auch kann der vorläufige Verwalter den Auftrag erhalten, als Sachverständiger den Insolvenzgrund zu prüfen und Vorschläge für die Weiterführung des Betriebes zu unterbreiten.

Steuern

Bestellt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren einen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter, behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Der Schuldner hat in diesem Fall seine steuerlichen Pflichten weiterhin selbst zu erfüllen (insbesondere Steuererklärungspflicht und -zahlungspflicht).

Wurde hingegen ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet, sind dessen steuerlichen Pflichten ab der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bereits vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu erfüllen, soweit seine Verfügungsbefugnis reicht.

Rechtsgrundlagen

  • § 21 Insolvenzordnung (InsO) – Anordnung vorläufiger Maßnahmen
  • § 22 InsO – Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters
  • § 22a InsO – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
  • §§ 270a Abs. 1 InsO – Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 12.01.2024