Kosten für Anwalt/Anwältin und Gericht

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Die Kosten des Verfahrens setzen sich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Die Höhe beider Anteile richtet sich nach einem "Verfahrenswert", den das Gericht im jeweiligen Verfahren ermittelt.

Berechnungsgrundlage für den Verfahrenswert in Scheidungsverfahren ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute, wobei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und gewisse Schulden berücksichtigt werden. Ihre anwaltliche Vertretung gibt Ihnen Auskunft, mit welchen Ausgaben Sie rechnen müssen.

Die Gerichtskosten der Scheidung und der Folgesachen tragen die Eheleute jeweils zur Hälfte. Für die eigenen Anwaltskosten kommt jede Seite selbst auf.

Hinweis:
Sollte die finanzielle Belastung für Sie zu hoch sein, muss Ihnen Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin unter Umständen einen Prozesskostenvorschuss gewähren. Ab einer bestimmten Vermögens- und Einkommensgrenze gewährt der Staat auf Antrag Verfahrenskosten- und Beratungshilfe.

Abweichende Regelungen

Es liegt im Ermessen des Gerichtes, die Kosten anderweitig zu verteilen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Seite durch Scheidungsfolgen wie Unterhalts- oder Güterrechtssachen ungleich höher belastet wird. Eine Vereinbarung des Ehepaares über die Kosten des Scheidungsverfahrens vermag das Gericht ganz oder teilweise in seine Entscheidung einzubeziehen.

Hinweis:
Unentschuldigtes Fehlen zu einem gerichtlich angeordneten Informationsgespräch über die außergerichtliche Streitbeilegung kann Folgen für die Kostenverteilung haben.

Anwaltskosten

Hierin enthalten sind die Gebühren für Ihre anwaltliche Vertretung und deren Auslagen. Falls Sie keine Honorarvereinbarung abschließen, dient der Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage. Dieser entspricht regelmäßig dem Verfahrenswert, der den Gerichtsgebühren zugrunde liegt.

Den Rahmen für die Kostenrechnung der von Ihnen beauftragten Anwaltskanzlei gibt das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) vor.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich ebenfalls aus Gebühren und Auslagen zusammen. In Ehesachen und Folgesachen wird lediglich das Zweifache der sogenannten allgemeinen Verfahrensgebühr erhoben (zum Vergleich: für andere Zivilverfahren gilt der dreifache Gebührensatz).

Weist das Gericht einen Scheidungsantrag ab, muss die antragstellende Seite regelmäßig auch bereits entstandene Kosten für Folgesachen tragen – selbst wenn die Verfahren etwa zu Unterhalt oder Haushaltsgegenständen gegenstandslos werden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023