Fahrerlaubnis-Entzug

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Bestehen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, ist die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, diesen Eignungsbedenken nachzugehen. Ergibt die Prüfung, dass der Betroffene* nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die Fahrerlaubnis kann auch in einem Strafverfahren durch ein Gericht entzogen werden.

Gründe für die fehlende Eignung können sein:

  • gesundheitliche Einschränkungen beziehungsweise körperliche Beeinträchtigungen
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Drogen- oder Alkoholmissbrauch
  • wiederholte Verkehrsverstöße oder Verkehrsstraftaten

Hinweis: Die Fahrerlaubnis ist stets zu entziehen, wenn sich für den Inhaber infolge seiner Verkehrszuwiderhandlungen acht oder mehr Punkte ergeben. Ansonsten lässt sich die Frage, ob die Fahrerlaubnis entzogen oder eingeschränkt beziehungsweise unter Auflagen belassen werden kann, oft nur im Einzelfall beurteilen. In vielen Fällen ist hierfür eine vorherige Eignungsuntersuchung, etwa durch einen Arzt oder durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung, notwendig. Verschiedene Erkrankungen oder sonstige Mängel, die zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen, können der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden. Näheres findet sich auch in den Begutachtung-Leitlinien zur Kraftfahreignung.

Wiedererteilung

Möchten Sie nach der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis wieder ein Kraftfahrzeugzeug im Straßenverkehr führen, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis erwerben. Dies können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 04.06.2024