Erlaubnisfreie Gewerbe
Inhalte aus AMT24
Der Betrieb eines Gewerbes ist gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Ausnahmen bilden unter anderem einige in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist.
- §§ 29 ff. Gewerbeordnung (GewO)
Bundesministerium der Justiz
Hinweis: Weitere Genehmigungspflichten können sich aus sonstigen Fachgesetzen ergeben.
Gewerbetreibende in den erlaubnisfreien Gewerben müssen lediglich die Aufnahme (und jede Veränderung ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen. Verbunden mit der Anzeige beim Gewerbeamt ist unter anderem zugleich die steuerliche Erfassung des Gewerbebetriebs.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend erbringen, sind folgende gewerberechtliche Anzeigen nicht erforderlich:
- Anzeige eines stehenden Gewerbes
gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) - Anzeige eines Reisegewerbes
gemäß § 55c Gewerbeordnung (GewO) - Anzeige eines Wanderlagers
gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO)
Dies gilt nicht, wenn Sie gewerbsmäßige Tätigkeiten ausüben, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsichtlinie ausgenommen sind. Die zuständige Gewerbebehörde berät Sie hierzu im Einzelfall.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme eines erlaubnisfreien Gewerbes in Zusammenhang stehen, können Sie grundsätzlich über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Allerdings gibt es auch Vorgänge, die nicht über den EA geregelt werden können. Diese sind explizit in der jeweiligen Lebenslage beschrieben.
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024