Handwerkerleistungen: Steuerbonus und Rechnungen

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Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen im Privathaushalt können Sie teilweise von der Steuer absetzen. Dabei ist es egal, ob Sie in den Räumen als Mieter* oder Eigentümer leben. Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind hingegen nicht begünstigt.

Neben dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen erhalten Sie die Steuerermäßigung auch für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen.

Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten und Umsatzsteuer gewährt, Materialkosten sind ausgeschlossen. Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt werden können. Die Rechnungsbeträge sind zu überweisen, da Barzahlungen generell nicht anerkannt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Rechnungen

  • Rechnungen müssen verständlich und nachvollziehbar sein.
  • Die aufgeführten Leistungen können Sie sich erklären lassen.

Sollten Sie Bedenken haben, können Sie Rechnungen und Leistungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des jeweiligen Handwerks prüfen lassen. Listen vereidigter Sachverständiger aus den verschiedenen Gewerken erhalten Sie bei den Handwerkskammern.

Nutzen Sie auch die Online-Abfrage auf den Seiten der bundeseinheitlichen Sachverständigen-Datenbank des Handwerks.

Mit Beauftragung eines Sachverständigen entstehen Kosten, die in der Regel zunächst Sie als Auftraggeber tragen.

Aufbewahrungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Für Rechnungen über Werklieferungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt eine Aufbewahrungspflicht. Die Erbringer der Leistungen sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Als Leistungsempfänger müssen Sie diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder einen anderen Nachweis zwei Jahre lang aufbewahren. Diese Frist beginnt nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 500,00 geahndet werden kann.

Die Aufbewahrungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken betrifft insbesondere folgende grundstücksbezogene Leistungen (Aufzählung nicht abschließend):

  • Bauleistungen
  • Leistungen zur Erschließung von Grundstücken
  • Leistungen zur Vorbereitung von Bauleistungen (zum Beispiel Planungsleistungen)
  • Gartengestaltung und -pflege
  • Reinigung
  • Leistungen zur Vermittlung von Grundstücken

Die Aufbewahrungspflicht von Rechnungen und Zahlungsbelegen gilt nicht für alltägliche Geschäfte, bei denen ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, wie beim Kauf von Waren in einem Baumarkt.

Hinweis: Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024