Weitere Ab- und Anmeldungen bei einem Umzug

Inhalte aus AMT24

Da die Lebensumstände individuell unterschiedlich sind, ist die hier getroffene Auswahl nicht zwingend vollständig. Prüfen Sie daher bitte selbst genau, welche Ab- und Anmeldungen für Sie tatsächlich in Betracht kommen und ob Sie noch weitere Institutionen von Ihrem Umzug informieren sollten.

Hinweis: Sollten Sie wegen des Umzugs Mitgliedschaften oder Verträge kündigen wollen, beachten Sie bitte in Ihrer zeitlichen Planung die bestehenden Kündigungsfristen, beispielsweise bei

  • Mitgliedschaften in Organisationen und Vereinen und
  • Abonnements (zum Beispiel Monats- oder Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs).

Kinderkrippe, Kindergarten, Schule, Hort

Wenn Sie mit Kindern umziehen, sollten Sie sich möglichst frühzeitig darüber Gedanken machen, welche neue Schule oder Kindertageseinrichtung die Kinder besuchen sollen.

Bei einem Wechsel empfiehlt es sich, die Kinder zunächst an der neuen Einrichtung anzumelden und dann von der bisherigen abzumelden. Können Ihre Kinder die bisherige Schule oder Kindertageseinrichtung weiterhin besuchen, brauchen Sie diesen Einrichtungen nur Ihre neue Anschrift mitzuteilen.

Wenn Sie eine Schule an Ihrem neuen Wohnort in Sachsen suchen, können Sie neben der Amt24-Suche zur Orientierung und Information die sächsische Schuldatenbank nutzen.

Mehr zum Thema:

Versorgungsunternehmen

Wenn Sie Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, ist bei den Versorgern für Fernwärme, Gas und Wasser in der Regel nur Ihr Vermieter Vertragspartner, so dass Sie diesen Unternehmen Ihren Umzug nicht mitzuteilen brauchen.

  • Nur mit Ihrem Stromversorger besteht für Sie als Mieterin oder Mieter ein Vertrag, den Sie rechtzeitig kündigen sollten. Beachten Sie dabei, dass bei einem Umzug zum Teil verkürzte Kündigungsfristen gelten.

Als Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung (oder eines Hauses) sind Sie in der Regel direkter Vertragspartner der jeweiligen Versorgungsunternehmen. Daher müssen Sie sich um alle Versorgungsverträge selbst kümmern und fristgerecht kündigen sowie neue Verträge abschließen. Wenden Sie sich zur Beratung an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und die Ver- und Entsorgungsunternehmen vor Ort.

Ablesen der Zählerstände

Bei einem Großteil der Versorgungsunternehmen ist es möglich, dass Sie an Ihrem Auszugstag in der alten Wohnung und am Einzugstag in der neuen Wohnung die aktuellen Zählerstände von Gas, Strom, Fernwärme und Wasser selbstständig ablesen und die Werte den Unternehmen mitteilen. Meistens können Sie dies telefonisch oder über das Internet erledigen. Es kann auch vorkommen, dass einige Unternehmen mit Ihnen einen Termin zur Ablesung der Zählerstände vereinbaren.

Teilen Sie den Versorgungsunternehmen Ihrer alten Wohnung auch Ihre neue Anschrift mit, damit Ihnen die Schlussrechnungen zugestellt werden können.

Tipp: Sind Sie Mieterin oder Mieter einer Wohnung, führen Sie die Ablesung der aktuellen Zählerstände am besten im Beisein der Vermieterin oder des Vermieters durch und halten Sie das Ergebnis schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest.

Achtung! Wenn Sie den Versorgungsunternehmen Ihren Umzug nicht mitteilen, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen und Sie sind auch weiterhin für die Bezahlung der anfallenden Kosten verantwortlich – auch wenn mittlerweile ein anderer Mieter die Wohnung nutzt.

Rundfunkbeitrag

Wenn Sie umziehen, erstmals eine eigene Wohnung begründen oder mit anderen zusammenziehen, können sich für Sie bestimmte Pflichten hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ergeben. Dieser wird je Wohnung einmal erhoben, so dass Sie sich entsprechend anmelden, abmelden oder ummelden müssen oder gegebenenfalls eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen können.

Telekommunikation

Kabelanschluss

Wenn Sie selbst Vertragspartner des Kabelnetzbetreibers sind, müssen Sie Ihren Kabelanschluss beim Auszug aus der Wohnung kündigen. Ist in Ihrer neuen Wohnung ein Kabelanschluss desselben Kabelnetzbetreibers vorhanden, genügt in den meisten Fällen auch eine Ummeldung. Hat hingegen der Vermieter einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber, brauchen Sie dem Betreiber Ihren Umzug nicht mitzuteilen.

Tipp: Erkundigen Sie sich am besten beim Vermieter Ihrer neuen Wohnung, ob und von welchen Betreibern an dieser Adresse Kabelanschlüsse möglich sind.

In Sachsen gibt es eine Vielzahl von Kabelnetzbetreibern. Bei der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) finden Sie Übersichten über die von ihr zugelassenen Anbieter für Fernsehen und Hörfunk.

Mehr zum Thema:

  • Fernsehen
  • Hörfunk
    Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Telefon und Internet

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich auch um Ihren Telefonanschluss und Ihre Internetanbindung kümmern.

  • Möchten Sie bei Ihrem Anbieter (Provider) bleiben, informieren Sie sich frühzeitig, welche Möglichkeiten Sie bei einem Umzug haben. Bei einigen Anbietern können Sie Ihre bisherige Rufnummer mitnehmen, wenn Sie im selben Vorwahlbereich umziehen.
  • Wenn Sie sich mit der Vormieterin oder dem Vormieter aus der neuen Wohnung einig sind, können Sie in der Regel beim selben Anbieter den Anschluss übertragen lassen. Das Gleiche gilt auch für den Anschluss in Ihrer bisherigen Wohnung und den Nachmieter.
  • Wollen Sie bei Ihrem Anbieter den Anschluss kündigen, beachten Sie bitte die Bestimmungen Ihres Vertrages, vor allem die dort vereinbarten Kündigungsfristen.
  • Sollten Sie Ihren Anbieter wechseln wollen, müssen Sie zunächst ermitteln, welche Art von Anschluss und welche Provider an Ihrem neuen Wohnort am Markt sind und zu welchem Preis Sie welche Leistung erhalten. Informieren Sie sich eingehend und planen Sie genügend Zeit für die Bereitstellung des Anschlusses ein.

Achtung! Noch nicht überall in Sachsen steht Breitband-Internet zur Verfügung.

Die Verbraucherzentrale Sachsen und die Stiftung Warentest bieten umfangreiche Informationen und Broschüren zum Thema Telekommunikation. Nutzen Sie die jeweilige Portalsuche, zum Beispiel mit dem Suchbegriff "Internet".

Mehr zum Thema:

Hundesteuer

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen und einen Hund besitzen, müssen Sie das der Gemeinde mitteilen. Dies können Sie persönlich, schriftlich oder telefonisch erledigen; geben Sie dabei in jedem Fall das Kassenzeichen des Hundesteuerbescheides an.

Ziehen Sie in eine andere Gemeinde um, müssen Sie Ihren Hund in Ihrer bisherigen Gemeinde abmelden und in der neuen Gemeinde anmelden.

Zulassung Ihres Fahrzeugs

Bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbereich, also in eine andere Kreisfreie Stadt oder einen anderen Landkreis, müssen Sie Ihr Fahrzeug umschreiben lassen. Ihnen wird dann ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt.

Hinweis: Seit dem 01.09.2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein zugelassenes Fahrzeug bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches innerhalb des Freistaates Sachsen verzichtet. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass kein Halterwechsel erfolgt und nicht für auslaufende Kennzeichen (siehe Anlage 1 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung).

Als Fahrzeughalter müssen Sie bei der am neuen Wohnsitz örtlich zuständigen Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen, um Ihre Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Anschrift zu erfüllen.

Wenn Sie innerhalb des selben Zulassungsbereiches umziehen, müssen Sie nur die neue Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise im Fahrzeugschein ändern lassen.

Bewohnerparkausweis

Wenn Sie einen Bewohnerparkausweis besitzen und Sie aus dem betreffenden Bewohnerparkgebiet wegziehen, müssen Sie den Ausweis der Stadt oder Gemeinde zurückgeben. Erkundigen Sie sich auch, ob Sie in Ihrem neuen Wohngebiet einen Bewohnerparkausweis brauchen. Ist dies der Fall, sollten Sie einen solchen rechtzeitig beantragen.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.10.2022