Pflegeversicherung

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Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei ambulanter Pflege zu Hause und bei stationärer Pflege im Heim. Möglich ist auch teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. In Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag erbracht.

Anstelle ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst ist auch ein monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder andere Personen möglich sowie eine Kombination von beidem. Außerdem werden bei häuslicher Pflege die erforderlichen Pflegehilfsmittel gewährt.

Voraussetzung, dass die Leistung gewährt werden kann, ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Mit Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 können deutlich mehr Menschen als bisher Leistungen erhalten.

Hinweis: Zum 01.07.2023 sieht der Gesetzentwurf für ein Pfunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) weitere Änderungen vor. Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung und ab 01.01.2024 auf das Pflegeunterstützungsgeld sowie die Höhe der Pflegeleistungen.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 03.01.2024