Schutzrechtsverletzungen

Inhalte aus AMT24

Schutzrechtsverletzungen können für Unternehmen großen wirtschaftlichen Schaden verursachen und auch eine Volkswirtschaft insgesamt schädigen. Vor allem werden Arbeitsplätze gefährdet.

Verbraucher werden über die tatsächliche Qualität und den Ursprung von Waren getäuscht. Die Produktsicherheit kann aufgrund von gefälschten Bestandteilen zum Schaden der Verbraucher beeinträchtigt sein.

Am häufigsten werden Schutzrechte durch Marken- und Produktpiraterie verletzt.

Beispiele für die Verletzung von Schutzrechten:

  • Fälschung von Markenprodukten (Markenpiraterie): Produkte tragen das gefälschte Logo eines bekannten Herstellers, werden mit qualitativ minderwertigem Material erzeugt und zu Billigpreisen verkauft.
  • Fälschung eines Designs (Produktpiraterie): Viele Hersteller gestalten ihre Produkte unverwechselbar, sodass die Konsumenten schon beim Anblick der Ware wissen, wer der Hersteller ist. Oft wird das Design eines Produkts kopiert, damit Konsumenten es im Glauben kaufen, es handle sich dabei um das Produkt dieses Herstellers.
  • Verletzung von Urheberrechten: Dazu gehört beispielsweise das unerlaubte Kopieren von CDs oder das unerlaubte Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet.

Die Anmeldung eines Patents oder eines anderen Schutzrechts schützt Sie als Inhaber oder Inhaberin in der Praxis noch nicht vor der unerlaubten Verwendung. Sie erhalten aber das Recht, im Verletzungsfall die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Achtung: Schutzrechtsverletzungen sind Straftaten, die auch mit Gefängnis- oder mit Geldstrafen geahndet werden können.

Als Schutzrechtsinhaber können Sie auf zwei Arten von Schutzrechtsverletzungen betroffen sein:

  • Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt.
  • Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen.

Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt

Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt, dass der Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung hat. Wenn jemand ein von Ihnen angemeldetes Schutzrecht ohne Ihre Erlaubnis benutzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Schutzrechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde.

Außergerichtliche Einigung

Bevor Sie ein Gericht anrufen, wäre zu prüfen, ob Sie die Angelegenheit außergerichtlich regeln und damit Zeit und Kosten sparen können. Wenn Sie sicher sind, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie zunächst den Verletzer schriftlich mit einem Verwarnungsschreiben auffordern, die Verletzungshandlungen zu unterlassen und ihm eine angemessene Frist setzen, sich zu äußern.

Die Verwarnung erleichtert Ihnen vor Gericht den Nachweis, dass ein Dritter Ihr Schutzrecht widerrechtlich benutzt.

Achtung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass jemand Ihre Schutzrechte verletzt, sollten Sie sich von einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten lassen.

Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.

Klage auf Unterlassung / Schadensersatz

Ist die Verwarnung erfolglos, sollten Sie ein Gericht anrufen. Sie können Unterlassung oder Schadensersatz fordern. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, eine Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse zu verlangen.

Das Gericht wird seine Entscheidung unter anderem davon abhängig machen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Hinweis: In Sachsen werden Verfahren zu gewerblichen Schutzrechten beim Landgericht Leipzig verhandelt. In Deutschland gibt es insgesamt zwölf Landgerichte, vor deren Zivilkammern Fragen gewerblicher Schutzrechte verhandelt werden. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort der Verletzung.

Beschlagnahmung an der Grenze

Eine Möglichkeit, Schutzrechtsverletzungen aus dem Ausland kommende Waren zu unterbinden, besteht darin, bei begründetem Verdacht ein Grenzbeschlagnahmeverfahren bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu beantragen. Damit können Sie für einen Zeitraum von zwei Jahren verhindern, dass gefälschte Produkte ins Land kommen und den Verbrauchern angeboten werden. Eventuell benötigen Sie dafür eine gerichtliche Entscheidung.

Bundes- und europaweit werden Grenzbeschlagnahmeverfahren auf Antrag von Firmen durch die Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) koordiniert. Die ZGR ist zentraler Ansprechpartner mit betreuender Funktion.

Tipp: Sie selbst können dazu beitragen, die Durchführung von Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erleichtern, indem Sie Ihre Produkte mit Sicherungsmitteln wie Etiketten, Sicherheitsfäden, Sicherheitslabels, Hologrammen oder Ähnlichem versehen.

Sie selbst werden von Dritten beschuldigt,
deren Schutzrechte zu verletzen

Generell können Sie Beschuldigungen vermeiden, indem Sie bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase recherchieren, ob Ihr künftiges Erzeugnis, Ihre beabsichtigte Dienstleistung oder Ihre künftige Produkt- oder Firmenbezeichnung keine Rechte Dritter verletzt.

Von Vorteil ist es auch, wenn Sie selbst gewerbliche Schutzrechte anmelden, wo es sinnvoll und möglich ist. Allerdings können Sie beim derzeitigen Stand der Technik eine Verletzung von Rechten Dritter auch nie völlig ausschließen.

Rechtsanwalt hinzuziehen

Sollten Sie trotz größter Sorgfalt von einem Schutzrechtsinhaber ein Verwarnungsschreiben erhalten und darin aufgefordert werden, die Verletzungshandlung zu unterlassen, dürfen Sie dieses keinesfalls ignorieren. Sie sollten einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuziehen und die nächsten Schritte mit diesem abstimmen.

Vor Gericht benötigen Sie in jedem Fall einen zugelassenen Vertreter. Es kann sein, dass Sie sowohl einen Patent- als auch einen Rechtsanwalt brauchen. In einigen Patentanwaltskanzleien sind daher auch Rechtsanwälte tätig.

Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.

Vorwurf prüfen

Im ersten Schritt sollten Sie klären, ob es sich um ein geltendes Schutzrecht handelt und ob der Absender des Schreibens befugt ist, Sie zu verwarnen. Das ist möglich durch eine Recherche in der Patentrolle oder in den einschlägigen Registern des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Im zweiten Schritt sollten Sie prüfen, ob Ihre Benutzung in den Schutzumfang des betreffenden Schutzrechts fällt. Das kann meist nur der Patentanwalt mit Ihnen gemeinsam beurteilen.

Suche nach einvernehmlicher Lösung

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Schutzrecht tatsächlich verletzen, sollten Sie überdenken, ob dies unter Umständen mit einer Alternative zu umgehen ist. So könnte es durchaus sein, dass die Gegenseite an Nutzungsrechten für Schutzrechte interessiert ist, die Sie angemeldet haben, oder an Ihrem Know-how. Gegenseitige Nutzungsrechte können für beide Seiten durchaus von Vorteil sein.

Anfechtung vor Gericht

Ist eine alternative Lösung nicht möglich oder zu aufwändig für Sie, sollten Sie prüfen, ob das verletzte Schutzrecht anfechtbar ist. Hierzu ist eine gründliche Recherche nach Dokumenten nötig, auf deren Grundlage Sie ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren einleiten können. Beachten Sie auch, dass nicht jede Schutzrechtsverletzung vor Gericht verhandelt wird.

Generell wird es leichter sein, gegen ein ungeprüftes Patent, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke vorzugehen als gegen ein auf alle Schutzvoraussetzungen geprüftes, erteiltes Patent.

Handelt es sich um ein ungeprüftes Patent, können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Bis zum Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wird auch im Verletzungsverfahren vor Gericht nichts entschieden.

Recherche-Möglichkeiten

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hält in seinen Recherchesälen (früher "Auslegehallen") in München und Berlin eine Vielzahl von Sammlungen und Recherche-Hilfen bereit. Mit diesen Hilfsmitteln können Sie selbst recherchieren, beispielsweise nach dem Stand der Technik, Anmelder- oder Erfindernamen, Marken- und Geschmacksmustern oder nach dem Rechts- und Verfahrensstand von Schutzrechten.

Im Internetportal "DPMA-Register" stehen Ihnen zudem Datenbanken zur Verfügung, die Sie für eine Recherche extern nutzen können.

Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum, da Sie dort auf Wunsch kompetente Unterstützung erhalten – besonders dabei, welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine Beratung durch Fachleute von Nutzen.

In Sachsen gibt es die folgenden Patentinformationszentren:

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022