Ausrüstung von Fahrrädern

Inhalte aus AMT24

Ausrüstung
Wenn Kinder mitfahren
Schutz vor Fahrraddiebstahl
Fahrradversicherungen

Ausrüstung

Die im Folgenden genannten Regeln gelten sowohl für Fahrräder für Erwachsene als auch für Fahrräder, die von Kindern benutzt werden. Als Fahrräder gelten auch bestimmte bis zu 25 Kilometer pro Stunde schnelle „Pedelecs“. Diese werden weder ausschließlich durch Muskelkraft noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern durch eine Kombination beider Antriebsarten. Tritt der Fahrer in die Pedale, wird er vom eingebauten Motor unterstützt.

  • Jedes Fahrrad muss über einen funktionstüchtigen Scheinwerfer für weißes Licht und eine rote Schlussleuchte verfügen, die ständig betriebsbereit zu sein haben. Zu ihrer Stromversorgung kann ein Dynamo, eine Batterie oder ein Akku verwendet werden.
  • Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.
  • Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig.
  • In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet werden.
  • Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein.
  • Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Am Heck muss ein roter Rückstrahler der Kategorie „Z“ befestigt sein. Vorn muss ein weißer Rückstrahler montiert sein. Weiterhin sind gelbe Rückstrahler an den Pedalen und mindestens zwei nach jeder Seite wirkende in den Speichen jedes Rades anzubringen. Alternativ zu Speichenreflektoren sind auch Reifen mit ringförmigen Reflektorstreifen erlaubt.
  • Jedes Fahrrad muss mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen, wie zum Beispiel Radlaufglocken, sind nicht zulässig.
  • Das Fahrrad muss mit zwei, unabhängig voneinander wirkenden, funktionstüchtigen Bremsen ausgestattet sein.

Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein, also ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen.

Tipp: Das Tragen eines Helmes ist zwar keine Pflicht, jedoch jeder Radfahrerin und jedem Radfahrer dringend anzuraten. Insbesondere Kinder sollten unbedingt einen Fahrradhelm tragen!

Wenn Kinder mitfahren

Kindersitze

  • Auf Fahrrädern dürfen Kinder nur bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitgenommen werden. Das Fahrrad muss dabei von einer mindestens 16 Jahre alten Person gefahren werden. Außerdem muss an dem Fahrrad ein besonderer Sitz für Kinder vorhanden sein und durch Radverkleidungen (oder gleich wirksame Vorrichtungen) dafür gesorgt werden, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Fahrradanhänger

  • Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitgenommen werden. Auch hier muss die Person, die das Fahrrad fährt, mindestens 16 Jahre alt sein. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
  • Bestimmungen für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern sind:
  • Abmessungen:
    • Breitenempfehlung: maximal ein Meter
    • Höhenempfehlung: maximal 1,40 Meter
    • Längenempfehlung: maximal 2 Meter
  • Es sind keine Bremsen für Anhänger vorgeschrieben. Deshalb sollten die Bremsen des Zugfahrrades absolut zuverlässig funktionieren.
  • Die Anhängerkupplung soll so gebaut sein, dass eine verkehrssichere Verbindung von Fahrrad und Anhänger gewährleistet ist.
  • Beleuchtung: Nach vorn ist ab 600 mm Breite ein Paar weiße Rückstrahler, ab 1000 mm Breite ist eine weiße Leuchte auf der linken Seite vorgeschrieben.
  • Hinten sind ein Paar Großflächen-Rückstrahler der Kategorie Z für alle Anhänger vorgeschrieben. Ein zusätzliches Paar Rückstrahler ist gestattet. Eine Schlussleuchte auf der linken Seite ist an einer Breite von 600 mm Pflicht, oder sofern die Schlussleuchte des Fahrrades zu mehr als 50 % verdeckt wird. Eine weitere Rückleuchte auf der rechten Seite ist erlaubt. Seitlich sind wie beim Fahrrad Reflexreifen, Reflexfelgen, Speichenrückstrahler, rückstrahlende Speichen oder Speichenhülsen vorgeschrieben.

Schutz vor Fahrraddiebstahl

Der sicherste Schutz vor Diebstahl ist immer noch ein gutes Schloss, wobei die Fahrradverbände vor allem Bügelschlösser empfehlen. Als Faustregel gilt: Der Wert des Schlosses sollte ein Zehntel des Werts des Fahrrades ausmachen. Darüber hinaus sollte das Fahrrad nach Möglichkeit in einem abschließbaren Raum untergebracht werden.

Tipp: Sie können Ihr Fahrrad auch codieren und polizeilich registrieren lassen.

Fahrradversicherungen

Bevor man eine Zusatzversicherung abschließt, sollte man prüfen, ob das Fahrrad nicht günstiger durch eine Erweiterung der Hausratsversicherung versichert werden kann.

Auch wenn Sie Ihr Fahrrad versichert haben, müssen Sie es sorgfältig sichern, denn bei Diebstahl kommt die Versicherung nur dann für den Schaden auf, wenn das gestohlene Fahrrad sorgfältig abgeschlossen war.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 04.01.2024