Ein Kind zur Adoption freigeben

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Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben, geben Sie sämtliche Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich ab. Sie sollten eine derartige Entscheidung daher sorgfältig überdenken und sich ausführlich beraten lassen.

Beratung und Vermittlung

Falls Sie sich zum Beispiel mit einem Kind überfordert fühlen, können Sie mit Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen der Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft über Ihre Sorgen sprechen. Sie können Ihnen verschiedene unterstützende Angebote nennen und Perspektiven aufzeigen.

Wenn sich die Adoption als eine Alternative für Sie herausstellt, sollten Sie sich direkt an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Diese berät Sie zu den Voraussetzungen, dem Ablauf und den Folgen. Nur wenn Sie sich nach einer Beratung absolut sicher sind, dass eine Freigabe zur Adoption das Beste für Sie und Ihr Kind ist, beauftragen Sie die Adoptionsvermittlungsstelle mit der Suche nach liebevollen Adoptiveltern. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen oder festlegen, in welchem Glauben Ihr Kind erzogen werden soll. Auf Wunsch aller Beteiligten und soweit es dem Kindeswohl entspricht, kann ein Informationsaustausch oder Kontakt mit den Adoptiveltern vereinbart werden. Auch nach der Adoption können Sie allgemeine Informationen über das Kind erhalten, wenn die Adoptiveltern diese zur Verfügung stellen.

Adoptionspflege

Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, wird das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern in "Adoptionspflege" gegeben. Diese dient der Annäherung und Integration des Kindes in die neue Familie. Mit der Aufnahme des Kindes sind die Adoptiveltern für den Unterhalt des Kindes zuständig.

Einwilligungserklärung

Die Freigabe Ihres Kindes zur Adoption erfolgt durch eine entsprechende Einwilligungserklärung, die notariell beurkundet wird. Diese reicht der Notar bzw. die Notarin beim Familiengericht ein.

Sobald die Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, wird sie wirksam und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht ruht und die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt beim Jugendamt.

Hinweis: Bei der Stiefkindadoption besteht eine Beratungspflicht für alle Beteiligten vor der notariellen Beurkundung des Antrages auf Adoption und der Einwilligungen bei der Adoptionsvermittlungsstelle. Jede beratene Person erhält nach der Beratung einen Beratungsschein. Die Bescheinigungen sind beim Familiengericht einzureichen und Voraussetzung für die Adoption.

Voraussetzungen zur Freigabe

Folgende Voraussetzungen müssen für die Adoption erfüllt sein:

  • Beide Eltern müssen in die Adoption einwilligen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil minderjährig ist.
  • Ist der Vater unbekannt, reicht die Einwilligung der Mutter.
  • Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
  • Das Kind muss selbst in die Adoption einwilligen. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin die Einwilligung.

Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Ausspruch der Adoption

Die Adoption wird wirksam, sobald das Familiengericht diese ausgesprochen hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist.

Adoptionsgeheimnis

Spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Informationen zu seiner Herkunft und Lebensgeschichte durch Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Sehen Sie jedoch Probleme hinsichtlich einer späteren Kontaktaufnahme, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen.

Die Aufklärung über die Adoption liegt in der Verantwortung der Adoptiveltern. Ihnen wird ein offener und selbstverständlicher Umgang mit dem Thema Adoption empfohlen. Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten über die Möglichkeiten des wechselseitigen Informationsaustausches oder Kontaktes, auch nach der Adoption.

Sie können sich jederzeit mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erhalten Sie auf Wunsch auch Adressen von Selbsthilfegruppen abgebender Eltern beziehungsweise Mütter.

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Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023