Schwerbehindertenausweis
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Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Er ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, wie:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
- Anspruch auf Zusatzurlaub,
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung und
- vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.
Er gibt den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale an.
Diese Merkmale sind:
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl – Blind
- Gl – Gehörlos
- RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- 1. Kl. – Berechtigung zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses
- B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- TBl – Taubblind
Der Ausweis hat die Farben grün und orange. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von zehn Jahren ist in der Regel ein Lichtbild in Passbildgröße erforderlich.
Hinweis:
Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
Lesen Sie auch
- Informationen zum neuen Schwerbehindertenausweis in Gebärdensprache
- Faltblatt Schwerbehindertenausweis (auch in leichter Sprache verfügbar)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023