Wahlorgane (Europawahl)

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Die Wahlorgane bei der Europawahl sind:

  • der Bundeswahlleiter* und der Bundeswahlausschuss
    für das gesamte Wahlgebiet
  • ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss
    für jedes Bundesland
  • ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss
    für jeden Landkreis
  • ein Stadtwahlleiter und ein Stadtwahlausschuss
    für jede kreisfreie Stadt
  • ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand
    für jeden Wahlbezirk
  • mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand)
    für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis

Die Mitglieder der Wahlausschüsse und des Wahlvorstands sowie der Wahlvorsteher sollen aus den Reihen der Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein.

Bei der Auswahl der Beisitzer für die Wahlausschüsse sollen Parteien und sonstige politische Vereinigungen (Wahlvorschlagsberechtigte) angemessen berücksichtigt werden gemäß dem Stimmenanteil, den sie bei der letzten Europawahl im jeweiligen Gebiet erzielten.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit zu allen Angelegenheiten zu wahren, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren.

Bundeswahlleiter

Der Bundeswahlleiter als Vorsitzender des Bundeswahlausschusses und dessen Stellvertreter werden vom Bundesinnenministerium berufen.

Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter und acht Beisitzern sowie zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts.

Landeswahlleiter

Den Vorsitz über den jeweiligen Landeswahlausschuss übt der Landeswahlleiter aus. Er und sein Stellvertreter werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter und sechs Beisitzern sowie zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts des Landes.

Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter

Den Vorsitz über die Kreis- und die Stadtwahlausschüsse üben Kreis- und Stadtwahlleiter aus. Die Wahlleiter und deren Stellvertreter werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

Kreiswahlausschuss und Stadtwahlausschuss

Die Kreis- und die Stadtwahlausschüsse setzen sich zusammen aus einem Kreis- oder Stadtwahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von diesem berufen werden.

Wahlvorsteher

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden des Wahlvorstandes.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Beisitzern, die der Wahlvorsteher beruft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen beim Landeswahlleiter oder dem Bundeswahlleiter. 07.02.2019