Ambulante und stationäre Behandlung

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Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)

Die Gesundheitsbehörden erfüllen öffentlich-rechtliche Aufgaben. Auftrag des ÖGD ist die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung als eine Dienstleistung zur Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger*. Die Tätigkeit des ÖGD umfasst insbesondere amtsärztlich-gutachterlichen Aufgaben, Hygieneüberwachung, zum Beispiel von medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, Erfassung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Überwachung der Trink- und Badewasserqualität, Stellungnahmen zu umweltmedizinischen Fragen, jugendärztliche Aufgaben wie zum Beispiel Schuluntersuchungen, Verbesserung der Zahngesundheit, Gesundheitsförderung und Prävention sowie Gesundheitsberichterstattung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Ambulante Versorgung

Eine ambulante Versorgung besteht dann, wenn ein Hausarzt oder Facharzt in einer Arztpraxis aufgesucht wird oder ein Arzt, zum Beispiel bei einem Notfall, zu Ihnen nach Hause kommt. 

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Stationäre Versorgung

Falls Sie einer Behandlung im Krankenhaus bedürfen, haben Sie Anspruch auf eine stationäre Versorgung. Das Krankenhaus ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme verpflichtet. Vor allem muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.

Sie haben die freie Wahl unter allen zugelassen Krankenhäusern. Welches Krankenhaus für Sie die erforderliche Behandlung durchführen kann, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen. Ihr Arzt stellt Ihnen dann eine entsprechende Verordnung aus.

Einen Überblick über die sächsischen Krankenhäuser, ihr medizinisches Leistungsspektrum sowie das breite Service- und Betreuungsangebot bietet das Sächsische Krankenhausregister:

Verschiedene Krankenkassen bieten auch webbasierte Krankenhausnavigationssysteme an.

Patientenrechte im Krankenhaus

Der Arzt muss Sie rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufklären und Ihre Einwilligung dazu einholen. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen dieses Gespräch nicht. Sie müssen durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, was die konkret vorgesehene Behandlung für Sie persönlich bedeuten kann. Auf Ihre Fragen hat der Arzt wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Aufklärung und Beratung müssen für Sie verständlich sein. Sie haben auch das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten und zu bestimmen, wen der Arzt außer Ihnen oder statt Ihrer informieren darf oder soll.

Allgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeine Krankenhausleistungen sind die für die Krankheit notwendigen Behandlungen, die das Krankenhaus mit der vorhandenen Ausstattung erbringen kann. Als Patient haben Sie insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft sowie Verpflegung. Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden bei gesetzlich Versicherten vom Krankenhaus direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Privat Versicherte und Beamte zahlen selbst; Beihilfe und eventuell Privatversicherung erstatten anteilig.

Zuzahlung

Gesetzlich versicherte Patienten ab 18 Jahren zahlen an die Krankenkasse EUR 10,00 pro Tag für höchstens 28 Aufenthaltstage im Jahr. Das Krankenhaus zieht die Zuzahlung ein. Für Beamte wird die Zuzahlung von der Beihilfe abgezogen, für Privatversicherte fällt eine Zuzahlung nicht an.

Wahlleistungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen können Patienten mit dem Krankenhaus besondere Leistungen (Chefarzt, Einzelzimmer, Telefon) schriftlich vereinbaren. Der Patient muss diese Leistungen regelmäßig selbst bezahlen. Gesetzlich Versicherte können dafür eine private Zusatzversicherung abschließen. Private Versicherungen enthalten grundsätzlich diese Leistungen. Bei Beamten erstattet die Beihilfestelle auch die Wahlleistungen anteilig, zieht davon aber eine Eigenbeteiligung ab.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024