Elternzeit, Zeit für Kinder
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Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis.
- Sie betreuen ein Kind, das mit Ihnen im selben Haushalt lebt.
- Sie betreuen und erziehen das Kind überwiegend selbst.
- Sie sind sorgeberechtigt (Personensorge) oder
- haben das Kind in Vollzeitpflege oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen, oder
- es handelt sich um ein Kind Ihres Ehe- oder Lebenspartners.
- Sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden in der Woche.
Eltern oder Pflegeeltern können die Elternzeit gemeinsam oder alleine nehmen.
Hinweis: In einer Lebensgemeinschaft hat oft die Mutter das alleinige Sorgerecht. Will der Vater das gemeinsame Kind betreuen, so kann auch er Elternzeit anmelden. Er braucht dazu die Zustimmung der Mutter.
Elternzeit für die Großeltern
In Härtefällen kann Elternzeit auch zur Betreuung eines Enkelkindes, eines Bruders oder einer Schwester, eines Neffen oder einer Nichte gewährt werden.
Daneben können Großeltern Elternzeit immer dann nehmen, wenn in ihrem Haushalt ein Enkelkind aufwächst,
- dessen Mutter oder Vater noch nicht volljährig ist oder
- dessen Mutter oder Vater sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begann und die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.
Wichtig: Die Eltern selbst dürfen für diesen Zeitraum keine Elternzeit in Anspruch nehmen.
Elternzeit in jedem Arbeitsverhältnis
Die Pause vom Beruf von bis zu drei Jahren ist in jedem Arbeitsverhältnis möglich – auch bei Teilzeitbeschäftigung, während der Berufsausbildung und in befristeten Arbeitsverhältnissen.
Achtung! Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht automatisch. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine mögliche Vertragsverlängerung über die Elternzeit hinaus.
Ausnahmen und Sonderregelungen
- Auszubildende sind im Hinblick auf die Elternzeit Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet – das heißt, für die Dauer der Elternzeit kommt es lediglich zu einer Unterbrechung der Ausbildungszeit. Wurde einer oder einem Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt, besteht während der Elternzeit kein Anspruch darauf.
- Für Mediziner und Medizinerinnen in Weiterbildung gibt es Einschränkungen für die Elternzeit. Ihnen sei empfohlen, bei der Landesärztekammer nachzufragen.
- In Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist vielfach Elternzeit nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) möglich.
- Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit. Dieser richtet sich nicht nach dem Bundeselterngeldgesetz, sondern nach den entsprechenden Verordnungen des Bundes und der Länder. Für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Sachsen gilt die Sächsische Elternzeitverordnung (SächsEltZVO).
- Für Soldatinnen und Soldaten gilt die Elternzeitverordnung für Soldaten (EltZVSoldV).
Wann beginnt und wann endet die Elternzeit?
Für den Vater beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes, für die Mutter nach Ablauf des Mutterschutzes.
Jedem Elternteil steht es zu, seine Elternzeit in bis zu zwei Zeitabschnitte aufzuteilen. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Einen Übertrag von bis zu zwölf Monaten können Sie bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes nutzen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist. Sie hätten so etwa die Möglichkeit, Ihr Kind zu betreuen, wenn es in die Schule kommt.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit und acht Wochen zuvor darf der Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen zulässig. Die Prüfung obliegt in Sachsen der Landesdirektion Sachsen.
Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mit,
- wie lange die Elternzeit dauern soll,
- wie Sie diese gestalten wollen und
- wie Sie sich den Wiedereinstieg vorstellen.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Bitte beachten Sie, dass der besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit in Kraft tritt.
In Ausnahmefällen, etwa wenn Ihr Kind zu früh zur Welt kommt oder wenn Sie ein Kind in Adoptionspflege nehmen, ist eine angemessene kürzere Frist möglich.
Lassen Sie sich die Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen.
Bei der schriftlichen Anmeldung müssen Sie für mindestens zwei Jahre verbindlich festlegen, wann Sie Elternzeit beanspruchen. Für Mütter bezieht sich dies bei einem nahtlosen Übergang vom Mutterschutz zur Elternzeit auf den Zeitraum vom Ende der Mutterschutzfrist bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, für den Vater auf die zwei Jahre nach Antritt der Elternzeit.
Bedenken Sie, dass Sie automatisch auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr Ihres Kindes verzichten, falls Sie die Elternzeit nur für das erste Jahr anmelden. Sie können den Zeitraum nur dann verlängern, wenn Ihr Arbeitgeber nachträglich zustimmt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 28.03.2024