Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

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Schwerbehinderte Menschen haben – zusätzlich zum Grundurlaub (Erholungsurlaub) – einen Urlaubsanspruch von weiteren fünf Tagen pro Jahr, sofern nicht gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter vorsehen. Dieser zusätzliche Urlaub wird ohne zusätzliches Urlaubsentgelt gewährt. Eine "Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung" berechtigt hingegen nicht zur Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs.

Hinweis: Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub dementsprechend.

Bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe eines Kalenderjahres besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nur anteilig. Dabei hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, müssen aufgerundet werden. Eine Abrundung erfolgt nicht. Der ermittelte Anspruch auf Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub zugeschlagen.

Für den Zusatzurlaub gelten ansonsten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze wie für den Erholungsurlaub.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 04.05.2023