Finanzielles: Lebensunterhalt bestreiten
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Unterhaltspflicht der Eltern
Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. In welcher Art und Weise Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber Unterhalt leisten, können sie selbst bestimmen. Wenn diese zu Hause leben, geschieht das meist in Form von Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und dergleichen.
Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Von diesem Elternteil werden dann keine Geldleistungen erwartet. Der andere Elternteil hingegen hat Barunterhalt zu leisten.
Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes erlischt die Pflicht auf Pflege und Erziehung. Beide Eltern sind dann barunterhaltspflichtig.
Wie lange müssen Eltern Unterhalt zahlen?
Eine Altersgrenze, ab der Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt mehr schulden, gibt es nicht. Grundsätzlich müssen die Eltern bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zahlen. Allerdings müssen Kinder, die nach dem Schulabschluss keine Ausbildung aufnehmen oder eine bereits seit längerem absolvierte Ausbildung ohne Zustimmung der Eltern abbrechen, grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen und Begabungen entspricht und geeignet ist, den Kindern eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu vermitteln.
Das Kind ist neben einer solchen Ausbildung nicht verpflichtet, einen Nebenjob auszuüben. Die Ausbildung muss allerdings zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen abgeschlossen werden.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem ab
- vom aktuellen Einkommen der Eltern,
- vom Alter des Kindes und
- von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht.
Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt seit dem 01.01.2023:
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres EUR 437,00
- für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres EUR 502,00
- für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres EUR 588,00
In der Praxis wird die Höhe des Unterhaltes an der "Düsseldorfer Tabelle" bemessen. Sie baut auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt auf und bestimmt den Unterhaltsbedarf nach der Höhe des Einkommens. Diese Tabellenbeiträge sind allerdings nur Leitlinien. Die tatsächliche Bemessung des Unterhaltes wird auf den Einzelfall abgestimmt und kann beispielsweise bei besonderem Bedarf, wie im Falle einer Krankheit, höher ausfallen.
Weitere Informationen:
- Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden - Kindschaftsrecht
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz
Lesen Sie auch
- Finanzielles: Ausbildungsförderung (BAFöG)
- Finanzielles: Sozialleistungen
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023