Einreise aus Drittstaaten, Einfuhrabgaben

Inhalte aus AMT24

Wann muss ich Einfuhrabgaben beim Zoll entrichten?

Überschreiten die Waren, die Sie mitbringen, die Reisefreimengen, müssen Sie dafür beim Zoll Einfuhrabgaben entrichten. Melden Sie die Waren mündlich beim Zoll an.

Die Höhe der Abgaben hängt von der Art und dem Wert der Waren ab. Wenn Sie den Wert der Waren nicht nachweisen können, werden die Abgaben nach einem Schätzwert berechnet. 

Tipp: Bewahren Sie alle Kaufbelege Ihrer Reisemitbringsel auf und legen Sie diese bei der Abfertigung vor, damit Sie den Wert der Waren nachweisen können.

Die fälligen Abgaben müssen Sie üblicherweise sofort an Ort und Stelle begleichen. Sie erhalten das Original der Abgabenrechnung und die Quittung über die Bezahlung. Wenn Sie die Abgaben nicht sofort zahlen können, müssen Sie dies innerhalb von zehn Tagen tun. Die Waren werden als Pfand einbehalten und erst freigegeben, nachdem Sie die Abgaben entrichtet haben.

Wie werden die Einfuhrabgaben berechnet?

Die Einfuhrabgaben können entweder nach einem Pauschalsatz oder nach dem geltenden Zolltarif berechnet werden. Ihre Höhe hängt vom Wert und Art der Waren ab.

Berechnung nach Pauschalsatz

Wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren EUR 700 nicht übersteigt, erfolgt die Berechnung vereinfacht mittels Pauschalsatz. 

Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts. Für bestimmte Waren werden vergünstigte Zollsätze, sogenannte Präferenzen, angewandt. Hier müssen Sie in der Regel 15 Prozent des Warenwerts an Abgaben bezahlen. Für andere Warengruppen (beispielsweise Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Kraftstoffe) gibt es noch besondere pauschalierte Abgabensätze.

Berechnung nach dem Zolltarif

Wenn Sie abgabenpflichtige Waren im Wert von mehr als EUR 700 mitführen oder die Pauschalberechnung ablehnen, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. [...]Dabei werden auf die mitgeführten Waren Zölle und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern (zum Beispiel Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer) erhoben.

Tipp: Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den Elektronischen Zolltarif (EZT) an. Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen.

Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer werden im Reiseverkehr wie folgt berechnet:

  • Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert multipliziert mit dem Zollsatz. Zollwert ist dabei der in EUR umgerechnete Preis der Ware laut Rechnung. Der Zollsatz ist unterschiedlich hoch, je nachdem, welcher Warennummer (TARIC-Code/Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird.
  • Den zu leistenden Einfuhrumsatzsteuerbetrag erhalten Sie, indem Sie den Einfuhrumsatzsteuerwert (Summe aus Zollwert und Zollbetrag und gegebenenfalls. Verbrauchsteuerbetrag) mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz) multiplizieren. Der EUSt-Satz beträgt in der Regel 19 Prozent. Ein ermäßigter EUSt-Satz von sieben Prozent gilt für bestimmte Waren (zum Beispiel Lebensmittel oder Bücher).
  • Die Höhe der Verbrauchsteuer hängt von der mitgebrachten Warenmenge und dem entsprechenden Verbrauchsteuersatz für die jeweiligen Waren ab.

Abwicklung bei Einreise mit dem Flugzeug

Für die Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug wurde ein spezielles Abfertigungsverfahren entwickelt, um die Abwicklung auf Flughäfen zu beschleunigen. Dabei können Sie nach der Gepäckausgabe zwischen einem roten und einem grünen Ausgang wählen.

Wenn sich in Ihrem Gepäck nur Waren befinden, die einfuhrabgabenfrei sind (also die Reisefreimengen nicht überschreiten) und weder Verboten und Beschränkungen noch anderen Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, können Sie direkt den grünen Ausgang, bei dem keine Zollkontrollen durchgeführt werden, benutzen.

Achtung! Es werden jedoch auch beim grünen Ausgang stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. Wenn dabei in Ihrem Gepäck Waren gefunden werden, die Sie beim Zoll hätten anmelden müssen, gilt dies als versuchter Schmuggel!

Wenn Sie Waren mitführen, für die Sie Einfuhrabgaben leisten müssen oder die Verboten und Beschränkungen unterliegen, müssen Sie den roten Ausgang benutzen. Dort können Sie die Waren beim Zoll anmelden.

Hinweis: Geschäftsreisende, die gewerbliche Waren mitführen, müssen immer den roten Ausgang benutzen, auch wenn die Waren abgabenfrei sind.

Lesen Sie auch

Freigabevermerk

Hauptzollamt Dresden. 06.06.2016