Erschließung
Inhalte aus AMT24
Das Baugrundstück muss erschlossen sein. Nicht nur Feuerwehr und Müllabfuhr müssen heranfahren können, auch die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Energieversorgung müssen gewährleistet sein. Ohne die gesicherte Erschließung kann ein Bauvorhaben nicht genehmigt werden.
Spätestens mit der Fertigstellung des Hauses müssen die Erschließungsanlagen (Wasser-, Abwasser-, Gas-, Stromleitungen, Zufahrtswege, Straße) nutzbar sein.
Anschluss an das öffentliche Straßennetz
Das Grundstück muss in ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (Straße, Weg, Platz) liegen. Abgesehen davon, dass Sie selbst und Ihre Gäste sicherlich das Grundstück über eine Straße erreichen möchten, muss die Zufahrt so beschaffen sein, dass auch Feuerwehr, Krankenwagen, Polizei und Müllabfuhr Ihr Grundstück erreichen können.
Ist Ihr Grundstück nicht direkt über eine öffentliche Straße zu erreichen, sondern muss ein fremdes Grundstück überfahren werden, um zu Ihrem Grundstück zu gelangen, ist ein gesichertes Zufahrtsrecht (Wegerecht) nötig. Eine rechtliche Sicherung liegt nur vor, wenn das zu sichernde Recht oder die rechtliche Verpflichtung als Grunddienstbarkeit und als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde im Grundbuch eingetragen ist oder wenn dafür eine Baulast übernommen worden ist.
- Lasten auf Grundstücken
Amt24-Informationen
Wasserversorgung
Eine sichere Wasserversorgung muss gewährleistet sein. In der Regel wird diese durch den Anschluss an die Trinkwasserleitung der Gemeinde sichergestellt. Die Gemeinden haben das Recht, den Anschluss und die Benutzung dieser Anlagen vorzuschreiben.
Abwasserbeseitigung
Auch die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gehört zur Erschließungspflicht. Mit dem Anschluss an eine leistungsfähige öffentliche Abwasseranlage ist dem Genüge getan. Die Gemeinden haben das Recht, den Anschluss und die Benutzung dieser Anlagen vorzuschreiben. Im Einzelfall kann, vor allem im ländlichen Raum, auch eine eigene Kleinkläranlage oder abflusslose Grube vorgeschrieben werden.
Energieversorgung
Um Elektrizität (Strom), Gas oder Fernwärme nutzen zu können, wenden Sie sich bitte an die örtlichen Versorgungsunternehmen.
Abfallentsorgung
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Besitzer bzw. Besitzerin eines Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises anzuschließen.
Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Straßenbaubeitrag
Bei der erstmaligen Herstellung von gemeindlichen Verkehrsanlagen (z. B. Straßen einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) nach dem BauGB haben die Städte und Gemeinden die Pflicht, die Grundstückseigentümer an den Kosten mittels eines Erschließungsbeitrags zu beteiligen.
Wenn bestehende Gemeindestraßen erneuert, erweitert oder verbessert werden, stellt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags eine Finanzierungsmöglichkeit dar. Das Gleiche gilt für den Bau und die Erweiterung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen. Die Städte und Gemeinden können hier von den betroffenen Grundstückseigentümern Anschlussbeiträge verlangen.
In jedem Fall bedarf es zur Finanzierung mit diesen Beiträgen einer Satzung, in welcher die Einzelheiten geregelt sind.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 29.08.2024