Öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten

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Bei öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten handelt es sich um Streitigkeiten zwischen Bürgern beziehungsweise Bürgerinnen oder Unternehmen auf der einen Seite und Kommunen, dem Land oder der Bundesrepublik auf der anderen Seite. Das können beispielsweise Streitigkeiten wegen eines Steuerbescheids, einer Gewerbezulassung oder der Zahlung von Sozialhilfe sein.

In diesem Kapitel erfahren Sie, wie Sie gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen können. Ist eine außergerichtliche Beilegung des Streits gescheitert, steht Ihnen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten oder Finanzgerichten offen.

Hinweis: Beachten Sie, dass Ihnen bei einer Klage vor Verwaltungs- und Finanzgerichten Kosten entstehen, für die Sie zunächst selbst aufkommen müssen.

Vorläufiger Rechtsschutz

Wenn Ihnen durch den Vollzug oder durch das Vorenthalten eines Verwaltungsakts ein großer Nachteil entsteht, können Sie um "vorläufigen Rechtsschutz" nachsuchen.

Wann ist welches Gericht zuständig?

Über öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art – also meist Streitigkeiten zwischen Bürgern oder Bürgerinnen und Verwaltungsbehörden – entscheiden die Verwaltungsgerichte, in bestimmten Rechtsgebieten die Sozial- oder die Finanzgerichte.

Häufig sind diese Streitigkeiten auf eine Entscheidung oder Handlung der Verwaltungsbehörden zurückzuführen, die in der Regel darin besteht, dass die Verwaltungsbehörde von Ihnen als Bürger oder Bürgerin ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt. Dies kann beispielsweise das Gebot sein, einen baufälligen Gartenzaun abzureißen oder eine Gebühr zu bezahlen. Im umgekehrten Fall kann sich eine Verwaltungsbehörde auch weigern, ihre gegenüber der Behörde erhobenen Ansprüche zu erfüllen (zum Beispiel, wenn sie Ihnen die gewünschte Gewerbegenehmigung nicht erteilt).

In der Regel erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt oder lehnt den Erlass eines Verwaltungsakts ab. Dies geschieht meistens in der Form eines behördlichen Bescheids. Gegen einen Verwaltungsakt müssen Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen, bevor Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben können.

In bestimmten Fällen ist ein Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen. Sie haben jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Können Sie keine einvernehmliche Regelung mit der jeweiligen Behörde finden, bleibt der Gang vor Gericht. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten steht Ihnen bei Streitigkeiten offen, die beispielsweise das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, aber auch das Kommunalrecht oder Gewerberecht betreffen.

Bei Streitigkeiten zum Beispiel über Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Sie können eine Klage beim Sozialgericht jedoch erst dann einreichen, wenn Sie zuvor gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt haben und dieser abgelehnt wurde.

Finanzgerichte sind in erster Linie für Streitigkeiten zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen zuständig. Eine Klageerhebung vor dem Finanzgericht setzt voraus, dass Sie zunächst Einspruch bei der Finanzverwaltung eingelegt haben und dieser abgelehnt wurde.

Wenn Sie bei Verwaltungs- und Finanzgerichten Klage einreichen, wird eine Verfahrensgebühr fällig. Dies gilt in der Regel jedoch nicht für Prozesse vor dem Sozialgericht. Wie hoch die Kosten des Verfahrens insgesamt für Sie sein werden, hängt unter anderem davon ab, ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023