Einigungsversuch vor gerichtlichem Verfahren

Inhalte aus AMT24

Einige Verfahrensbesonderheiten sind zu beachten, wenn Sie als Verbraucher* eine Insolvenz durchlaufen. Dies betrifft

  • alle natürlichen Personen, die noch nie selbstständig tätig waren,
  • ehemals selbstständig tätige Personen,
    • die weniger als 20 Gläubiger haben,
    • keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen als ehemalige Arbeitgeber ausgesetzt sind und
    • deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts überschaubar sind.

Hinweis: Soweit Sie in der Folge einer Unternehmensinsolvenz auch persönlich betroffen sind, kommt für Ihr Privatvermögen ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht.

Das Verfahren durchläuft drei Stufen:

Hat zunächst ein Gläubiger Eröffnungsantrag gestellt, muss das Gericht dem Schuldner ermöglichen, selbst die Verbraucherinsolvenz zu beantragen.

Rat und Hilfe

Bei Zahlungsunfähigkeit im privaten Bereich erhalten Sie wesentliche Unterstützung und Hilfe schon allein durch die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Vorfeld begleiten nach dem Gesetz anerkannte Beratungsstellen das zunächst vorgeschriebene Schuldenbereinigungsverfahren.

Tipp: Viele der gemeinnützigen Träger bieten teils kostenlos eine allgemeine Schuldnerberatung an.

Stundung der Verfahrenskosten, Restschuldbefreiung

Für das Insolvenzverfahren wird Ihnen auf Antrag eine Stundung der Verfahrenskosten beziehungsweise Ratenzahlung gewährt. Nach mehreren Jahren des Wohlverhaltens kann der Treuhänder oder Insolvenzverwalter höhere Beträge für Ihren Eigenbedarf genehmigen.

Die größte Entlastung für privat verschuldete Menschen ist der Erlass sämtlicher noch nicht getilgter Schulden im Anschluss an das Insolvenzverfahren nach sechs Jahren (Restschuldbefreiung). Werden die Verfahrenskosten berichtigt, verkürzt sich die Frist auf fünf Jahre, wenn eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent erreicht werden kann, auf drei Jahre.

Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Allgemein erhalten bedürftige Privatpersonen finanzielle Unterstützung in gerichtlichen Verfahren durch Verfahrenskosten- und Beratungshilfe. Im Insolvenzverfahren selbst können Kosten für eine anwaltliche Vertretung allerdings nur von der Staatskasse übernommen werden, wenn das Gericht einen solchen Beistand für erforderlich hält.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023