Krankenversicherung
Inhalte aus AMT24
Die Krankenversicherung (KV) in Deutschland ist in zwei unterschiedliche Systeme unterteilt:
- die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- die private Krankenversicherung (PKV)
Der überwiegende Teil der Bevölkerung (rund 90 Prozent) ist gesetzlich krankenversichert. Die Krankenversicherung bietet finanziellen Schutz bei Krankheit und Mutterschaft sowie vielfach auch bei Unfällen. Grundsätzlich besteht seit 2009 eine generelle Pflicht zur Krankenversicherung für alle Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland. Dementsprechend muss jede erwachsene Person, die in Deutschland lebt und arbeitet, den Abschluss einer Krankenversicherung für sich selbst und ihre minderjährigen Kinder vorweisen.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
In der GKV wird zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Dabei gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Familienangehörige die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung.
Die GKV ist Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems. Anders als in der privaten Krankenversicherung zahlen alle Versicherten gleichermaßen – egal ob sie alt oder jung, dauerhaft krank oder gesund sind – mit ihrem Krankenversicherungsbeitrag in den gesetzlichen Gesundheitsfonds ein. Die Beiträge werden nach dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Versicherten bemessen. Die Leistungen sind grundsätzlich für jeden gleich. Alle Versicherten erhalten unabhängig von ihrem monatlichen Beitrag die medizinisch notwendigen Leistungen. Der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt.
Für folgende Bereiche werden Leistungen gewährt:
- zur Verhütung von Krankheiten
- zur Früherkennung von Krankheiten
- zur Behandlung einer Krankheit
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern sowie
- bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Pflichtversicherung in der GKV
Der pflichtversicherte Personenkreis und die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht wird durch § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung.
Versicherungspflichtig sind danach unter anderem folgende Personen:
- Arbeiter*, Angestellte, Auszubildende
- Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht familienversichert sind
- Künstler und Publizisten
- behinderte Menschen
- Studenten, Praktikanten
- Rentenbezieher, Rentenantragsteller
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
- Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, jedoch aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der GKV zuzuordnen sind.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten:
- Der Allgemeine Beitragssatz zur GKV ist seit 01.01.2015 mit 14,6 Prozent gesetzlich festgeschrieben.
- Hinzu kommt ein individueller Zusatzbeitrag, der derzeit von der Krankenkasse beim Versicherten erhoben wird.
- Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte. Bei Rentnerinnen und Rentnern tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte.
Bei der Berechnung des Beitrages wird dieser jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (2020 EUR 56.250,00).
Für Arbeitslose, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld trägt die Bundesagentur für Arbeit die zu leistenden Beiträge der Versicherten. Die Versicherung erfolgt mit Beginn des Leistungsbezugs. Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe erhalten die gleichen Leistungen wie die Krankenversicherten.
Hinweis: Der Beitrag wird als prozentualer Anteil des Arbeitseinkommens berechnet. Der Allgemeine Beitragssatz ist einheitlich vorgegeben und bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Der kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Einen Überblick finden Sie im Portal des GKV-Spitzenverbandes:
- Krankenkassenliste
GKV-Spitzenverband
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Freiwillig gesetzlich krankenversichern können sich unter anderem
- Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Pflichtversicherungsgrenze übersteigt (2020: 62.550)
- Personen, die aus einer Familienversicherung ausgeschieden sind, oder
- ehemalige Arbeitnehmer, die sich selbständig gemacht haben.
Auch Berufsanfänger mit einem über der Pflichtversicherungsgrenze liegenden Arbeitseinkommen haben die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. In diesem Falle kann das bestehende Wahlrecht innerhalb von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn ausgeübt werden. Das gleiche Recht steht auch denjenigen zu, die in Deutschland erstmals eine Beschäftigung aufnehmen.
Beitragsbemessung
Der Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wird nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Insofern finden grundsätzlich alle Einnahmen des Versicherten Berücksichtigung, dazu zählen unter anderem:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- ausgezahlte Renten
Auch Einnahmen des Partners werden mitgezählt. Für Kinder gibt es Freibeträge.
Bei der Beitragsberechnung werden mindestens die Einnahmen des Versicherten berücksichtigt, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die Beitragsbemessungsgrundlagen ändern sich jährlich.
Bemessungsgrundlage 2020:
- mindestens EUR 1.061,67, höchstens EUR 4.687,50.
Selbstständige
Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gilt grundsätzlich § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Die Krankenkasse geht zunächst von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aus (2020: EUR 4.687,50). Weist der Versicherte niedrigere Einnahmen nach, werden diese berücksichtigt.
Mindestbeitrag für Selbständige: Beitragspflichtig ist ab Januar 2019 nur noch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2020: EUR 1061,67). Auf der Basis des aktuellen Einkommensteuerbescheides wird diese neue Grenze durch die Krankenkassen automatisch berücksichtigt.
Familienversicherung in der GKV
Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können bei einem in der GKV Versicherten beitragsfrei mitversichert beziehungsweise familienversichert werden, wenn sie
- kein oder nur ein geringes Einkommen haben.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind mitversichert. Die Altersgrenze hängt davon ab, ob sich die Kinder in einer Ausbildung befinden oder nicht:
- Studenten und Praktikanten sind in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Allerdings gelten Besonderheiten, wenn diese neben ihrer Ausbildung arbeiten.
- Ein Kind ist ohne Altersgrenze familienversichert, wenn es nach Maßgabe des Neunten Buches Sozialgesetzbuches (SGB IX) behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war.
Die Zugangsvoraussetzungen für eine Familienversicherung sind im Einzelnen in § 10 SGB V geregelt.
Die Möglichkeit der Familienversicherung gehört zu einem der wesentlichen Vorteile, welche die gesetzliche gegenüber der privaten Krankenversicherung auszeichnet.
Die Private Krankenversicherung (PKV)
In der privaten Krankenversicherung (PKV) können sich Personen versichern, die nicht der Pflichtversicherung in der GKV unterliegen und insofern ihren Versicherungsschutz frei wählen können. Privat versichern müssen sich
- Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Pflichtversicherungsgrenze übersteigt,
- Selbstständige und
- Beamte, die nicht freiwillig in der GKV versichert sind.
Die Leistungen der PKV werden in einem individuellen Tarif festgelegt. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem jeweiligen gesundheitlichen Risiko der Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherung. Je höher dieses ist, umso teurer kann der Versicherungsbeitrag werden. Bei einem hohen gesundheitlichen Risiko kann der Abschluss der PKV im Volltarif abgelehnt werden.
In der PKV gilt das Kostenerstattungsprinzip, das heißt, wer privat versichert ist, muss Behandlungs- und Medikamentenkosten im Voraus bezahlen und bekommt diese von der privaten Krankenkasse zurückerstattet.
Basistarif
Seit 2009 müssen die privaten Krankenkassen einen Basistarif anbieten, der dem Leistungskatalog der GKV entspricht und ohne Prüfung des Gesundheitszustandes der Versicherten gewährt werden muss.
Versicherungsschutz im Ausland
Die Behandlungskosten im Ausland werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur übernommen, wenn mit dem jeweiligen Staat zwischen- und überstaatliche Regelungen dazu bestehen. Solche Regelungen gibt es mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und einer Reihe anderer Staaten.
Die elektronische Gesundheitskarte ist gleichzeitig die Europäische Krankenversicherungskarte. Unabhängig davon kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Tipp: Bevor Sie ins Ausland reisen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob mit den Ländern, in denen Sie sich aufhalten werden, entsprechende Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden. Einige gesetzliche Krankenkassen bieten auch Wahltarife für eine Krankenversicherung im Ausland an. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
Lesen Sie auch
- Krankenkassenbeitrag
Bundesministerium für Gesundheit - Beitragsbemessungsgrenze
Bundesregierung - Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
GKV-Spitzenverband
Verwandte Themen
- Leistungen der Krankenkassen
Amt24-Informationen - Krankenversicherungsschutz im Ausland
Bundesministerium für Gesundheit - Verband der Privaten Krankenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024