Inklusionsbetriebe
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Inklusionsbetriebe sind:
- rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen,
- unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen.
Sie sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes und dienen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt trotz Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Inklusionsbetriebe werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert. Sie können finanzielle Unterstützung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich betriebswirtschaftlicher Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
Hinweis: Die Inklusionsbetriebe in Sachsen haben sich zu einer Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Eine Übersicht über die Mitgliedsfirmen und deren Geschäftsfelder finden Sie in deren Internetauftritt in der Rubrik "Produkte / Dienstleistungen":
Zielgruppen
Inklusionsbetriebe richten sich vor allem an folgende Menschen mit Behinderungen:
- schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung
(Die Behinderung muss sich für die Betroffenen im Arbeitsleben so nachteilig auswirken, dass sie allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert.) - schwerbehinderte Menschen, die nach gezielter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder in einer psychiatrischen Einrichtung für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen
- schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden
- schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 3) sind.
Aufgaben
Inklusionsbetriebe müssen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen der genannten Zielgruppen beschäftigen. Ihr Anteil an allen beschäftigten Mitarbeitern soll aber 50 Prozent in der Regel nicht übersteigen.
Bei der Berechnung dieser Quoten wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Für schwerbehinderte sowie für die oben genannten psychisch kranken Menschen bieten die Inklusionsbetriebe
- Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an. Sie unterstützen, soweit es notwendig ist, die berufliche Fort- und Weiterbildung oder geben Gelegenheit zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen
- Unterstützung bei der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.03.2024